Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Regierungsblatt 
Jenn Foe 
Nummer 16. Weimar. 
  
29. Juni 1904. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die in den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion auszuhängenden 
Tafeln, Seite 83. — Ministerialbekanntmachung, betr. Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900, 
Seite 88. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Frankfurter Versicherungs- 
Gesellschaft „Providlentin“, Abteilung der Feuer- und Einbruchs-Diebstahlversicherung, in Frankfurt a. M., 
Seite 89. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinigung der Sektion Weimar des Pferdezuchtvereins 
für das Großherzogtum Sachsen mit dem Züchterverein für die Zucht des schweren Arbeitspferdes im Groß- 
herzogtum Sachsen, Sektion Weimar, Seite 8/). — Inhaltsverzeichnis ans dem Reichs-Gesetzblatt und dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 89 und 90. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(58] I. Auf Grund des § 5 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 
3 1. Mai 1897 und 17. Febrnar 1904, Reichs-Gesetzblatt S. 459 und 62, 
wird hiermit unter Aufhebung der Ministerialbekanntmachung vom 5. März 1898, 
Regierungsblatt S. 27, verordnet, daß die in den Werkstätten der Kleider= und 
Wäschekonfektion, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängen- 
den Tafeln die aus der Anlage 4 ersichtliche Fassung, die in den Werkstätten 
der Kleider= und Wäschekonfektion, in denen Arbeiterinnen beschäftigt werden, 
auszuhängenden Tafeln die aus der Anlage B ersichtliche Fassung zu erhalten 
haben. 
Weimar, den 28. Juni 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Junern. 
Hunnius i. V. 
1904 17
	        
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