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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 17. Weimar. 5. Juli 1904.
Inhalt: Ministerialverordnung, betressend Bau- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften für Geschäftshäuser, vom
22. Juni 1904, Seite 91. — Ministerialbekanntmachung, betr. Entbindung der Norddentschen Viehversiche-
rungsgeselschaft a. G., früher in Schwerin i. M., jetzt in Hamburg, von der Bestellung eines Hauptbevoll-
mächtigten im Großherzogtum, Seite 98.
Ministerialverordnung,
betreffend Bau= und sicherheitspolizeiliche Vorschriften für Geschäftshäuser,
vom 22. Juni 190/1.
163) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs wird auf Grund des § 1 Absatz 2 des Nachtrags vom 6. Juli 1881
zu dem Gesetz, betreffend die polizeiliche Beanfsichtigung der Bauten, vom
11. Mai 1869 (Regierungsblatt 1881 S. 105), sowie des § 1 Ziffer 2 des
Gesetzes, betreffend das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden, vom 7. Ja-
nuar 1854 (Regierungsblatt S. 17), verordnet, was folgt:
* 1.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Geschäfts-
häuser, in denen mit einander zusammenhängende offene Verkaufsstellen in mehr
als einem Geschoß bestehen, wenn in den Gebänden breunbare Stoffe in größeren
Mengen aufbewahrt werden.
§ 2.
Die Umfassungswände der Gebände müssen massiv aus Backsteinen oder
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