Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 17. Weimar. 5. Juli 1904. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betressend Bau- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften für Geschäftshäuser, vom 
22. Juni 1904, Seite 91. — Ministerialbekanntmachung, betr. Entbindung der Norddentschen Viehversiche- 
rungsgeselschaft a. G., früher in Schwerin i. M., jetzt in Hamburg, von der Bestellung eines Hauptbevoll- 
mächtigten im Großherzogtum, Seite 98. 
  
Ministerialverordnung, 
betreffend Bau= und sicherheitspolizeiliche Vorschriften für Geschäftshäuser, 
vom 22. Juni 190/1. 
163) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs wird auf Grund des § 1 Absatz 2 des Nachtrags vom 6. Juli 1881 
zu dem Gesetz, betreffend die polizeiliche Beanfsichtigung der Bauten, vom 
11. Mai 1869 (Regierungsblatt 1881 S. 105), sowie des § 1 Ziffer 2 des 
Gesetzes, betreffend das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden, vom 7. Ja- 
nuar 1854 (Regierungsblatt S. 17), verordnet, was folgt: 
* 1. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Geschäfts- 
häuser, in denen mit einander zusammenhängende offene Verkaufsstellen in mehr 
als einem Geschoß bestehen, wenn in den Gebänden breunbare Stoffe in größeren 
Mengen aufbewahrt werden. 
§ 2. 
Die Umfassungswände der Gebände müssen massiv aus Backsteinen oder 
1904 18
	        
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