Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

7 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Nummer 24. Weimar 16. August 1904. 
  
  
  
  
  
——:#e&Je%“"“ –. 
Inhalt: Gesetz tiber die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 22. Juni 1904, Seite 147. 
  
[811 Gesetz über die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 22. Juni 1904. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Erbschaftssteuer. 
81. 
Hegenstanbene. Der Erbschaftssteuer unterliegen: 
1. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen 
einschließlich der zur Vergeltung geleisteter Dienste bestimmten 
Zuwendungen, sowie solche Zuwendungen, die bei Verfügungen 
von Todeswegen oder Schenkungen von Todeswegen im Wege 
einer Auflage erfolgen; 
1904 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.