Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Kosten der Fleischbeschau und Trichinenschau von den Besitzern der 
Tiere oder des Fleisches erhoben werden sollen. 
Die ergehenden Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Gemeinde— 
aufsichtsbehörden. 
Für die Gemeinden, welche von der vorstehenden Befugnis keinen 
Gebrauch machen, wird ein für das Großherzogtum gültiger Gebühren— 
tarif vom Staatsministerium festgesetzt. 
Die Erhebung der Fleischbeschau- und Trichinenschaugebühren erfolgt 
in allen Fällen durch Vermittelung der Gemeinde. 
Eine direkte Zahlung der Gebühren seitens der Pflichtigen an die 
Beschauer ist den Ansprüchen der Gemeinde gegenüber unwirksam.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 30. Mai 1904. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
Nachtrag 
vom 8. Juni 1904 
zur Aus führungsverordnung, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 31. März 1903. 
[83) In Abänderung der Ausführungsverordnung vom 31. März 1903, be- 
treffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschl. der Trichinenschau, wird 
Nachstehendes verordnet:
	        
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