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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 38 Weimar. 29. Dezember 1904.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Kuhmilch, vom 21. Dezember 1904, Seite 241.
Ministerialverordnung,
betreffend den Verkehr mit Kuhmilch, vom 21. Dezember 1904.
(134)] Mit Hoöchster Genehmigung wird in Gemäßheit des § 4 Absatz 2 des
Reichsgesetzes, betr, den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge-
brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 — R.-G.-Bl. S. 145 — und des § 1
Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 — R.-Bl. S. 17 — über den
Verkehr mit Kuhmilch folgendes verordnet:
SI.
Kuhmilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gesund—
heitsschädliche Beschaffenheit hat und frei von sichtbaren Verunreinigungen ist.
Demnach ist vom Verkehr ausgeschlossen solche frische Kuhmilch, Sahne,
sauere Milch, Buttermilch, gefrorene, abgekochte, sterilisierte und pasteurisierte
Milch, welche
a. blau, rot oder gelb gefärbt, mit Schimmelpilzen besetzt, bitter, faulig
riechend, schleimig oder sonst verdorben ist, Blutreste oder Blutgerinsel
enthält;
b. vor Ablauf des fünften Tages nach dem Abkalben gewonnen ist,
c. von Kühen stammt, die an Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Pocken,
Strahlenpilzkrankheit, Gelbsucht, Ruhr, Euterentzündung, Blutvergiftung,
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