Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

1 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 38 Weimar. 29. Dezember 1904. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Kuhmilch, vom 21. Dezember 1904, Seite 241. 
  
  
Ministerialverordnung, 
betreffend den Verkehr mit Kuhmilch, vom 21. Dezember 1904. 
(134)] Mit Hoöchster Genehmigung wird in Gemäßheit des § 4 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes, betr, den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 — R.-G.-Bl. S. 145 — und des § 1 
Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 — R.-Bl. S. 17 — über den 
Verkehr mit Kuhmilch folgendes verordnet: 
SI. 
Kuhmilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gesund— 
heitsschädliche Beschaffenheit hat und frei von sichtbaren Verunreinigungen ist. 
Demnach ist vom Verkehr ausgeschlossen solche frische Kuhmilch, Sahne, 
sauere Milch, Buttermilch, gefrorene, abgekochte, sterilisierte und pasteurisierte 
Milch, welche 
a. blau, rot oder gelb gefärbt, mit Schimmelpilzen besetzt, bitter, faulig 
riechend, schleimig oder sonst verdorben ist, Blutreste oder Blutgerinsel 
enthält; 
b. vor Ablauf des fünften Tages nach dem Abkalben gewonnen ist, 
c. von Kühen stammt, die an Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Pocken, 
Strahlenpilzkrankheit, Gelbsucht, Ruhr, Euterentzündung, Blutvergiftung, 
1904 46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.