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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 40. Weimar 31. Dezember 1904.
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Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmungen über die unter das Portoablösungsverfahren fallenden Sen-
dungen, Seite 249.
Ministerialbekanntmachung.
139) Über die unter das Portoablösungsverfahren fallenden Sendungen sind
auf Grund Ubereinkommens mit der Kaiserlichen Postanstalt die folgenden Be-
stimmungen getroffen worden:
1
Unter das Portoablösungsverfahren fallen alle Postsendungen der durch
besonderes Verzeichnis der Postanstalt mitgeteilten Großherzoglichen Staats-
behörden und der solche Behörden vertretenden Beamten, sofern diese Sendungen
nach Orten innerhalb des Deutschen Reiches gerichtet sind und das Porto usw.
von der Staatsbehörde zu tragen ist. Das Verfahren umfaßt insbesondere auch
alle Sendungen in Prozeß= und Untersuchungssachen, in Steuer-, Kostenerlaß-
und Stundungssachen.
II.
Zu den abgelösten Porto= und Gebührenbeträgen gehören auch:
a) bei Briefen mit Zustellungsurkunde, soweit sie unter dem Ablösungs-
vermerk abgesandt werden, neben dem Porto für den Hinweg des
Briefes die Zustellungsgebühr und das Porto für die Rücksendung der
Zustellungsurkunde;
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