Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

249 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 40. Weimar 31. Dezember 1904. 
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Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmungen über die unter das Portoablösungsverfahren fallenden Sen- 
dungen, Seite 249. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
139) Über die unter das Portoablösungsverfahren fallenden Sendungen sind 
auf Grund Ubereinkommens mit der Kaiserlichen Postanstalt die folgenden Be- 
stimmungen getroffen worden: 
1 
Unter das Portoablösungsverfahren fallen alle Postsendungen der durch 
besonderes Verzeichnis der Postanstalt mitgeteilten Großherzoglichen Staats- 
behörden und der solche Behörden vertretenden Beamten, sofern diese Sendungen 
nach Orten innerhalb des Deutschen Reiches gerichtet sind und das Porto usw. 
von der Staatsbehörde zu tragen ist. Das Verfahren umfaßt insbesondere auch 
alle Sendungen in Prozeß= und Untersuchungssachen, in Steuer-, Kostenerlaß- 
und Stundungssachen. 
II. 
Zu den abgelösten Porto= und Gebührenbeträgen gehören auch: 
a) bei Briefen mit Zustellungsurkunde, soweit sie unter dem Ablösungs- 
vermerk abgesandt werden, neben dem Porto für den Hinweg des 
Briefes die Zustellungsgebühr und das Porto für die Rücksendung der 
Zustellungsurkunde; 
1904 48
	        
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