Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Acht Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 
9. Mai d. J. 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus 
ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 9. Mai d. J. 
an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen ab- 
zuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus- 
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 29 1) zu verfahren. 
Weimar, am 27. April 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
[40) Das 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3035 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs; vom 21. April 1904. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 15, 
16, 17 und 18: 
S. 85 Anderungen der Wehrordnung. 
109 Verlegung des Zeitpunktes, an welchem der Handelsvertrag mit 
Guatemala außer Kraft tritt. 
113 Zurückziehung der erteilten Ermächtigung zur Ausstellung ärzt- 
licher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in den Britischen 
Besitzungen in Indien. 
1904 12* 
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