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Acht Zehntel einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der
9. Mai d. J.
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus
ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 9. Mai d. J.
an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen ab-
zuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung zuzustellen.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus-
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 29 1) zu verfahren.
Weimar, am 27. April 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
[40) Das 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 3035 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch-
lands und Luxemburgs; vom 21. April 1904.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 15,
16, 17 und 18:
S. 85 Anderungen der Wehrordnung.
109 Verlegung des Zeitpunktes, an welchem der Handelsvertrag mit
Guatemala außer Kraft tritt.
113 Zurückziehung der erteilten Ermächtigung zur Ausstellung ärzt-
licher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in den Britischen
Besitzungen in Indien.
1904 12*
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