Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

§  19.  1867—1870.  Der  Zollverein.  71

war  der  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  „im  Wege  der  Gesetzgebung“
ermöglicht,  d.  h.  man  wollte  solche  Einfügungen  nicht  als  Verfassungsänderungen,
  nicht  als  Neubegründungen,  sondern  als  bloße  Erweiterungen
  aufgefaßt  wissen.

Nicht  nur  diese  formellen  Vorbedingungen  für  ein  Deutsches
Reich  waren  geschaffen.  Vielmehr  war  schon  zwischen  1866  und  1870,
während  der  Bund  mit  aller  Kraft  am  Ausbau  der  Gesetzgebung
und  der  gemeinsamen  Einrichtungen  arbeitete,  die  Einheit  des  ganzen
Deutschlands  in  den  wichtigsten  Beziehungen,  nämlich  die  volle  Wehrund
  Wirtschaftsgemeinschaft,  nicht  nur  vorbereitet,  sondern  erreicht.

Preußen  hatte  einmal  die  süddeutschen  Staaten,  da  Napoleon
deren  Vereinigung  mit  dem  Nordbunde  hintertrieb,  gezwungen,  neben
den  Friedensverträgen  Schutz=  und  Trutzbündnisse  einzugehen,  welche
vorerst  geheim  zu  halten  waren.  Hierin  wurde  dem  König  von
Preußen  für  den  Kriegsfall  der  Oberbefehl  übertragen,  und  um  jene
geheimen  Bündnisverträge  wirksam  erfüllen  zu  können,  nahm  man
1867  auf  Konferenzen  die  Grundzüge  der  preußischen  Wehrverfassung
an  und  setzte  1868  eine  süddeutsche  Festungskommission  ein.

II.  Sodann  aber  war  Deutschlands  Einheit  schon  seit  langer
Zeit  von  einem  anderen  Punkte  aus  vorbereitet.  Sobald  der  norddeutsche
  Bund  geschaffen  war,  machte  Bismarck  Anstalt,  die  Beziehungen
zum  Süden  durch  Wiederherstellung  des  Zollvereins  fester  zu  knüpfen.
Dieser  Zollverein  aber  ist  es,  aus  dem  das  Deutsche  Reich  unmittelbar
  hervorgegangen:  er  war  nicht  nur  das  Band,  welches  seit
über  drei  Jahrzehnten  das  deutsche  Volk  auf  das  innigste  zusammenhielt,
  er  enthielt  in  seiner  Verfassung  und  seinen  Einrichtungen  bereits
  das  künftige  Staatsgebilde  vollkommen  angedeutet.  Wir  müssen
daher  kurz  uns  vergegenwärtigen,  wie  dieser  Verein  aus  der  Macht
der  materiellen  Bedürfnisse  entsprang,  wie  er  Einheitsstreben  und
Sondergeist  in  jener  bundestäglichen  Periode  praktisch  versöhnte  und
wie  er  endlich  in  dem  Deutschen  Reiche  aufging.

Nicht  vom  Bunde,  sondern  von  Preußen  ging  dieser  Verein  aus.
Letzteres  schuf,  da  Art.  19  der  Bundesakte  nicht  verwirklicht  wurde,
in  dem  bedeutsamen  Gesetz  vom  26.  Mai  1818  für  die  bis  dahin

1  Mejer  S.  303  ff.