§ 19. 1867—1870. Der Zollverein. 71
war der Eintritt der süddeutschen Staaten „im Wege der Gesetzgebung“
ermöglicht, d. h. man wollte solche Einfügungen nicht als Verfassungsänderungen,
nicht als Neubegründungen, sondern als bloße Erweiterungen
aufgefaßt wissen.
Nicht nur diese formellen Vorbedingungen für ein Deutsches
Reich waren geschaffen. Vielmehr war schon zwischen 1866 und 1870,
während der Bund mit aller Kraft am Ausbau der Gesetzgebung
und der gemeinsamen Einrichtungen arbeitete, die Einheit des ganzen
Deutschlands in den wichtigsten Beziehungen, nämlich die volle Wehrund
Wirtschaftsgemeinschaft, nicht nur vorbereitet, sondern erreicht.
Preußen hatte einmal die süddeutschen Staaten, da Napoleon
deren Vereinigung mit dem Nordbunde hintertrieb, gezwungen, neben
den Friedensverträgen Schutz= und Trutzbündnisse einzugehen, welche
vorerst geheim zu halten waren. Hierin wurde dem König von
Preußen für den Kriegsfall der Oberbefehl übertragen, und um jene
geheimen Bündnisverträge wirksam erfüllen zu können, nahm man
1867 auf Konferenzen die Grundzüge der preußischen Wehrverfassung
an und setzte 1868 eine süddeutsche Festungskommission ein.
II. Sodann aber war Deutschlands Einheit schon seit langer
Zeit von einem anderen Punkte aus vorbereitet. Sobald der norddeutsche
Bund geschaffen war, machte Bismarck Anstalt, die Beziehungen
zum Süden durch Wiederherstellung des Zollvereins fester zu knüpfen.
Dieser Zollverein aber ist es, aus dem das Deutsche Reich unmittelbar
hervorgegangen: er war nicht nur das Band, welches seit
über drei Jahrzehnten das deutsche Volk auf das innigste zusammenhielt,
er enthielt in seiner Verfassung und seinen Einrichtungen bereits
das künftige Staatsgebilde vollkommen angedeutet. Wir müssen
daher kurz uns vergegenwärtigen, wie dieser Verein aus der Macht
der materiellen Bedürfnisse entsprang, wie er Einheitsstreben und
Sondergeist in jener bundestäglichen Periode praktisch versöhnte und
wie er endlich in dem Deutschen Reiche aufging.
Nicht vom Bunde, sondern von Preußen ging dieser Verein aus.
Letzteres schuf, da Art. 19 der Bundesakte nicht verwirklicht wurde,
in dem bedeutsamen Gesetz vom 26. Mai 1818 für die bis dahin
1 Mejer S. 303 ff.