Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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89. 
Kein Riß darf in den wesentlichen Auftragungen Rasuren enthalten. 
§ 10. 
Der Anfertiger des Risses muß seine Namensunterschrift, seinen Stand, Wohnort und den 
Tag der Anfertigung auf den Riß setzen. 
§ 11. 
Wird ein Mutungsfeld so gestreckt, daß es an ein bereits verliehenes Grubenfeld angrenzen 
soll, so sind die betreffenden Grenzpunkte nach dem Situationsrisse des verliehenen Grubenfeldes 
zu übernehmen, unter Zurückführung auf den Koordinaten-Nullpunkt des anzufertigenden Mutungs- 
risses. Es ist deshalb mit der Aufnahme des Mutungsfeldes die Aufnahme der benachbarten 
Situation des bereits verliehenen Grubenfeldes zu verbinden. 
– 12. 
Um den Anschluß des begehrten Feldes an die Felder verliehener Bergwerke und an ältere 
Mutungen zu ermöglichen, können die Muter neben der Einsicht der Mutungsübersichtskarte auch 
die erforderlichen Auszüge aus den bei dem Bergamte aufbewahrten Situationsrissen oder aus 
dem Koordinatenverzeichnisse gegen Erstattung der Zeichnergebühren beziehen. 
  
15“
	        
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