111
89.
Zu der Verhandlung behufs Vornahme der Versteinung sind die Eigen—
tümer der Grundstücke vorzuladen, auf denen die Grenz= oder Sichersteine zu
setzen sind.
Erscheinen die Geladenen nicht, so wird angenommen, daß sie gegen die
Vornahme der Versteinung nichts einzuwenden haben. Wird ein Einspruch
gegen die Vornahme der Versteinung erhoben, so ist diese zunächst aus zusetzen
und die Entscheidung des Bergamts einzuholen.
In Gemeindefluren sind zu der Versteinung auch die Ortsfeldgeschworenen
hinzuzuziehen.
8 10.
Über die Versteinung ist eine ausführliche Verhandlung aufzunehmen, die
an das Bergamt abzugeben ist.
§ 11.
Sobald die Grenzsteine gesetzt sind, hat der Markscheider die versteinten
Eckpunkte durch Koordinatenmessungen im Anschlusse an die Königlich Preußische
Landesaufnahme aufzunehmen. Eine beglaubigte Abschrift der Observationen
und Berechnungen ist dem Bergamte einzureichen.
12.
Der Steuerrevision des Bezirks hat der Markscheider über die Lage der
versteinten Grenzpunkte, unter Mitteilung einer erläuternden Zeichnung, Kennt-
nis zu geben. Diese Zeichnung muß die erforderlichen Maßangaben (§ 7)
enthalten.
Weimar, den 24. Januar 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.