Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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89. 
Zu der Verhandlung behufs Vornahme der Versteinung sind die Eigen— 
tümer der Grundstücke vorzuladen, auf denen die Grenz= oder Sichersteine zu 
setzen sind. 
Erscheinen die Geladenen nicht, so wird angenommen, daß sie gegen die 
Vornahme der Versteinung nichts einzuwenden haben. Wird ein Einspruch 
gegen die Vornahme der Versteinung erhoben, so ist diese zunächst aus zusetzen 
und die Entscheidung des Bergamts einzuholen. 
In Gemeindefluren sind zu der Versteinung auch die Ortsfeldgeschworenen 
hinzuzuziehen. 
8 10. 
Über die Versteinung ist eine ausführliche Verhandlung aufzunehmen, die 
an das Bergamt abzugeben ist. 
§ 11. 
Sobald die Grenzsteine gesetzt sind, hat der Markscheider die versteinten 
Eckpunkte durch Koordinatenmessungen im Anschlusse an die Königlich Preußische 
Landesaufnahme aufzunehmen. Eine beglaubigte Abschrift der Observationen 
und Berechnungen ist dem Bergamte einzureichen. 
12. 
Der Steuerrevision des Bezirks hat der Markscheider über die Lage der 
versteinten Grenzpunkte, unter Mitteilung einer erläuternden Zeichnung, Kennt- 
nis zu geben. Diese Zeichnung muß die erforderlichen Maßangaben (§ 7) 
enthalten. 
Weimar, den 24. Januar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.
	        
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