150
erforderlich, so ist sie mit Vorsicht zu bewirken; die Gründe für ihr Verfahren
sind im Protokoll (§ 26) besonders zu erwähnen.
Bei Wunden ist ferner die Beschaffenheit ihrer Ränder und deren Um-
gebung festzustellen. Die verwundeten Stellen der Haut sollen im unveränderten
Teil umschnitten, ihre Umgebung unter Schonung der Hautwunde durch Flach-
schnitte in einzelne wie die Blätter eines Buches übereinanderliegende Schichten
getrennt werden, damit man den Umfang und die Art der Verwundung der
Weichteile feststellen kann, ohne das Aussehen der Hauptwunde zu verändern.
Bei Schußwunden ist besonders auf Pulvereinsprengungen und Versengung
von Härchen zu achten und im Zweifelfall eine mikroskopische Untersuchung
der Härchen vorzunehmen. Dieses gilt auch von Fällen, in welchen zwischen
Verbrühung und Verbrennung durch die Flamme zu unterscheiden ist.
In besonders wichtigen Fällen ist es empfehlenswert, die etwa vorhandenen
Verletzungen oder andere bedeutungsvolle Befunde photographisch aufzunehmen
oder durch eine Zeichnung wiederzugeben.
Bei Verletzungen und Beschädigungen der Leiche, die unzweifelhaft einen
nicht mit dem Tode in Zusammenhang stehenden Ursprung haben, z. B. bei
Merkmalen von Rettungsversuchen, Zernagung durch Tiere und dergleichen
genügt eine summarische Beschreibung dieser Befunde.
§ 13.
Innere Besichtigung. Allgemeine Bestimmungen.
Behufs der inneren Besichtigung sind die drei Haupthöhlen des
Körpers: Kopf-, Brust- und Bauchhöhle zu öffnen.
In allen Fällen, in welchen von der Offnung des Wirbelkanales oder
einzelner Gelenkhöhlen irgend erhebliche Befunde erwartet werden können, ist
sie nicht zu unterlassen.
Besteht ein bestimmter Verdacht in bezug auf die Ursache des Todes, so
ist mit derjenigen Höhle zu beginnen, in welcher sich die hauptsächlichen Ver-
änderungen vermuten lassen; andernfalls ist zuerst die Kopf-, dann die Brust-
und zuletzt die Bauchhöhle zu untersuchen“).
Zuerst ist die Lage der in jeder der bezeichneten Höhlen befindlichen
Organe, sodann die Farbe und Beschaffenheit der Oberflächen und ferner an—
Wegen der Neugeborenen s. §8§ 22 u. 23.