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Schiedsrichter und diese beiden einen dritten wählen. Das Verfahren wird
vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
Artikel 9.
Die Zustimmung der Landesvertretungen zu dem gegenwärtigen Vertrage
bleibt, soweit sie erforderlich ist, vorbehalten.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag soll ohne Verzug der landesherrlichen Ratifi-
kation in den einzelnen Staaten unterbreitet werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Großherzoglich Sächsischen Regie-
rung hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll ein Protokoll ausgenommen
und von diesem soll beglaubigte Abschrift den Vertragsstaaten mitgeteilt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 in einer einzigen Ausfertigung,
die im Archiv der Großherzoglich Sächsischen Regierung hinterlegt bleiben soll,
und wovon beglaubigte Abschriften durch diese den Vertragsstaaten übergeben
werden sollen.
gez.: Ludwig Ewald. (IL.8.)
Dr. Ferdinand Rohde. (I..S.)
Johannes Hunnius. (L.S.)
„ Rudolf v. Ziller. (I...)
Dr. jur. Kurt Stöhr. (IL.S.)
Theodor Hierling. (L.S.)
„ Ernst Laue. (I.,S.)
Theodor Bauer. (L.S.)
„ Otto Körbitz. (I.,.S.)
Alfred Cammann. (L.S.)
Gotthard v. Campe. (L.S.)
Eduard Pustkuchen. (I.S.)
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.