Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Begierungsblatt 
—. 
Nummer 18. Weimar #1c9. Juni 1906. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Vorschriften für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, Seite 223. 
— Ministerialbekanntmachung, betr. die Fuan svollstreckung im Verwaltungswege, Seite 226. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Verleihung der chtssthngkeit an den Herdbuchverein für Teutleben, Seite 226. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(59) I. Mit Höchster Genehmigung werden für die Beförderung von Leichen 
auf dem Seewege die nachstehenden Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
1. Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen 
Reichs und seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem 
ausländischen Hafen ist ein nach anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß 
beizubringen, welchen der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in Ver- 
wahrung nimmt. 
2. Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den 
Landesbehörden, in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu bezeichnenden 
Stellen, im Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und Konsuln des Reichs 
ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn 
mindestens ein Jahr nach dem Tode verflossen ist. 
3. Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder 
beglaubigter Abschrift beizufügen: 
1906 35
	        
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