Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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gezogen  und  die  Gewißheit  erlangt  hat,  daß  das  andere  Schiff  nicht  in  Gefahr  drohender
Weise  beschädigt  ist.  Hat  das  eine  Schiff  eine  gefährliche  Beschädigung  erlitten,  so  muß  der
Kapitän  des  anderen  Schiffes  auf  Verlangen  die  Reisenden,  das  Schiffspersonal  und  die
Ladung  des  beschädigten  Schiffes  ohne  Verzug  und  soweit  irgend  möglich  an  Bord  nehmen.
Von  einem  eingetretenen  Unglücksfalle  hat  der  Schiffsführer  nach  Umständen  auch  der  nächsten
Ortsbehörde  (vergl.  Art.  12)  alsbald  Anzeige  zu  machen,  welche  verpflichtet  ist,  thätige
Beihilfe  zu  leisten,  für  möglichst  sichere  Bergung  der  Waaren  zu  sorgen  und  den  Fall  einer
stattgefundenen  Havarie  genau  zu  konstatiren,  um  sodann  auf  Verlangen  die  gepflogenen
Verhandlungen  an  diejenige  Staatsbehörde  abzugeben,  welche  die  polizeiliche  oder  gerichtliche
Abwandlung  des  Falles  an  sich  gezogen  hat.  ·

Vorschriften  beim  Einlaufen  in  Häfen.
Artikel  18.

Das  Einlaufen  der  Schiffe  in  die  dem  zgollpflichtigen  Verkehre  geöffneten  Häfen  ist
täglich  und  selbst  zur  Nachtzeit  gestattet.  Die  eigentliche  zollamtliche  Abfertigung  der  Ladung
findet  nach  den  in  jedem  Hafen  bestehenden  desfallsigen  Vorschriften  statt.

Das  Ein=  und  Ausladen  derjenigen  Dampfboote,  bei  welchen  dieses  mit  Rüchsicht  auf  ihre
fahrplanmäßigen  Fahrten  außer  den  gewöhnlichen  Zollstunden  zu  geschehen  hat,  ist  gestattet.

Artikel  19.

Schiffe  dürfen  in  den  Häfen  in  der  Regel  nur  an  den  bestimmten  Landungs=  und
Ladeplätzen  still  liegen.

Es  wird  jedem  in  den  Hafen  einlaufenden  Schiffe,  sofern  es  wegen  größeren  Andranges
von  Schiffen  nothwendig  wird,  von  dem  Hafenmeister  die  Anlandestelle  angewiesen  und  ohne
Erlaubniß  desselben  ist  es  nicht  gestattet,  den  einem  Fahrzeuge  angewiesenen  Landungsplatz
mit  einem  anderen  zu  vertauschen.  Die  für  Dampfboote  bestimmten  Landungsplätze  sind  von
anderen  Schiffen  möglichst  frei  zu  halten.

Unter  allen  Umständen  muß  dafür  gesorgt  werden,  daß  durch  die  gelandeten  Schiffe  die
Schifffahrt  so  wenig  als  möglich  gehindert  wird.

Die  Schiffsführer  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  ihre  im  Hafen  liegenden  Schiffe  sorgfältig
  an  die  hierzu  bestimmten  Pfähle  oder  Ringe  befestigt  werden.

Ausladung.

Artikel  20.

Dampf-,  Schlepp=  und  Segelschiffe  kommen  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Ankunft  zur
Ausladung;  bei  öffentlich  bekannt  gemachten  Tourfahrten  der  Dampfboote  wird  jedoch  letzteren
ein  Vorrang  eingeräumt  und  bei  mehreren  derartigen  Dampfbooten  entscheidet  die  kursplan-14