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8 66.
Von der Hängebank zur Maschinenstube muß eine Signalvorrichtung vor—
handen sein, mittels deren deutlich unterscheidbare Zeichen gegeben werden können.
Gleiche Vorrichtungen müssen auch zwischen den einzelnen Anschlagspunkten
sowie zwischen diesen und der Hängebank vorhanden sein.
Zeichengebung durch Zuruf ist nur in Schächten, Bremsbergen, Aufzügen
und Gesenken von höchstens 30 in Teufe und nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß auf diese Entfernung noch eine deutliche gegenseitige Verständigung
erfolgen kann.
§ 57.
An den Anschlagspunkten der Bremsberge und flachen Schächte, wo die
Fördergefäße unmittelbar am Seile befestigt werden, ist eine Vorrichtung au-
zubringen, die das Durchgehen der Fördergefäße vor dem Anschlagen verhindert.
Wird das Gegengewicht durch die leeren Wagen gebildet, so dürfen die
vollen Wagen erst eingerückt werden, nachdem die leeren Wagen angeschlagen sind.
8 58.
Die Fördereinrichtung darf erst in Tätigkeit gesetzt werden, nachdem das
Signal hierzu in den Maschinenraum erfolgt ist.
859.
An Stellen über und unter Tage, wo und wohin für gewöhnlich Signale
gegeben werden, müssen Tafeln angebracht sein, auf denen die Signalzeichen
erläutert sind.
3. Förderung mit Lokomotiven.
8 60.
Die Schienen sind durch Laschen und Schraubenbolzen miteinander zu
verbinden.
§ 61.
Vor dem Befahren sind auf die Schienen gefallene Massen und sonstige
Gegenstände zu beseitigen.
862.
Die größte zulässige Steigung für Förderung mit Lokomotiven beträgt 1:25.