Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Druck lesen und Deutsch sprechen können. Sie müssen mindestens 18 Jahre 
alt sein. 
§ 198. 
Das Betreten der Bahn — sovweit sie nicht zugleich als Weg dient — 
einschließlich der zu ihr gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und 
sonstigen Anlagen ist nur an den zu Ubergängen bestimmten Stellen gestattet 
und zwar nur so lange, als diese nicht abgesperrt sind oder kein Zug sich 
nähert. Jeder unnötige Verzug auf der Bahn ist zu vermeiden. 
Außer den für den öffentlichen Verkehr dienenden Stellen ist das Betreten 
der Bahn nur den im Bahnbetriebsdienste beschäftigten, den gesetzlich dazu 
befugten und den mit Erlaubniskarte des Großherzoglichen Bergamtes ver- 
sehenen Personen gestattet. Dabei ist jedoch der Aufenthalt innerhalb der 
Gleise zu vermeiden. 
Zum Betreten der Bahn befugte Beamte und Offiziere haben sich, soweit 
sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Beschei- 
nigung ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen. 
8 199. 
Sobald ein Zug sich nähert, müssen Menschen, insbesondere Treiber von 
Vieh, sowie Fuhrwerke an den vorhandenen Warnungstafeln (8 167) halten 
oder die Bahn schnell räumen. 
Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen unbefugt zu 
bffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder 
zu hängen. 
Pflüge, Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen nur 
auf Wagen oder Schleifen über die Gleise befördert werden. 
8 200. 
Es ist verboten, die Bahn und die zu dieser gehörigen Anlagen, ein- 
schließlich der Telegraphen= und Fernsprecheinrichtungen, sowie die Betriebs- 
mittel zu beschädigen, durch Auflegen von Steinen und Holz auf die Bahnstrecke 
oder in sonstiger Weise Fahrthindernisse anzubringen, durch Erregung falschen 
Alarms, Nachahmung von Signalen, Verstellung von Ausweichevorrichtungen 
oder andere unbefugte Handlungen den Betrieb zu stören.
	        
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