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Druck lesen und Deutsch sprechen können. Sie müssen mindestens 18 Jahre
alt sein.
§ 198.
Das Betreten der Bahn — sovweit sie nicht zugleich als Weg dient —
einschließlich der zu ihr gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und
sonstigen Anlagen ist nur an den zu Ubergängen bestimmten Stellen gestattet
und zwar nur so lange, als diese nicht abgesperrt sind oder kein Zug sich
nähert. Jeder unnötige Verzug auf der Bahn ist zu vermeiden.
Außer den für den öffentlichen Verkehr dienenden Stellen ist das Betreten
der Bahn nur den im Bahnbetriebsdienste beschäftigten, den gesetzlich dazu
befugten und den mit Erlaubniskarte des Großherzoglichen Bergamtes ver-
sehenen Personen gestattet. Dabei ist jedoch der Aufenthalt innerhalb der
Gleise zu vermeiden.
Zum Betreten der Bahn befugte Beamte und Offiziere haben sich, soweit
sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Beschei-
nigung ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen.
8 199.
Sobald ein Zug sich nähert, müssen Menschen, insbesondere Treiber von
Vieh, sowie Fuhrwerke an den vorhandenen Warnungstafeln (8 167) halten
oder die Bahn schnell räumen.
Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen unbefugt zu
bffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder
zu hängen.
Pflüge, Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen nur
auf Wagen oder Schleifen über die Gleise befördert werden.
8 200.
Es ist verboten, die Bahn und die zu dieser gehörigen Anlagen, ein-
schließlich der Telegraphen= und Fernsprecheinrichtungen, sowie die Betriebs-
mittel zu beschädigen, durch Auflegen von Steinen und Holz auf die Bahnstrecke
oder in sonstiger Weise Fahrthindernisse anzubringen, durch Erregung falschen
Alarms, Nachahmung von Signalen, Verstellung von Ausweichevorrichtungen
oder andere unbefugte Handlungen den Betrieb zu stören.