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8 237.
Das unbefugte Betreten eingefriedigter Grubenplätze, unterirdischer und
Tagebaue, Bruchfelder, Grubenbahnhöfe, Schacht-, Dampfkessel-, Maschinen—
und sonstiger Betriebsräume ist verboten.
Das Verbot ist an den betreffenden Stellen durch Tafeln bekannt zu
machen.
§ 238.
Niemand darf innerhalb der Bergwerksanlagen sich aufhalten und geduldet
werden, der betrunken oder mit einer Krankheit oder einem Gebrechen behaftet
ist, die daselbst sein Leben gefährden können.
Außer den gesetzlich dazu befugten und den mit Fahrschein der Berg-
behörden versehenen Personen ist es nur mit Erlaubnis des Betriebsführers
gestattet, die Grubenbaue zu betreten. Den Personen, die nicht volle Orts-
und Sachkunde besitzen, ist durch den Betriebsführer ein Führer mitzugeben.
XI. Sonstige Bestimmungen.
§ 239.
Die nach Vorschrift dieser Verordnung angebrachten Sicherungs= und
Schutzvorrichtungen müssen benutzt und vor Beschädigung bewahrt werden.
Müssen sie zu Betriebszwecken vorübergehend beseitigt, versetzt, beschädigt oder
unbrauchbar gemacht werden, so sind sie auf die zweckmäßigste und kürzeste
Weise wieder in Stand zu setzen.
8 240.
Die beim Bergbaubetriebe beschäftigten Personen sind verpflichtet, wenn
ihnen Beschädigungen oder Unregelmäßigkeiten in den Betriebseinrichtungen oder
sonstige Umstände bekannt sind, die Gefahren für Personen oder Werksanlagen
herbeiführen können, der zuständigen Aufsichtsperson unverzüglich Anzeige zu
erstatten.
8 241.
Soweit Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung nachgelassen
find, muß die Genehmigung in schriftlicher Form erteilt werden.
Die Genehmigung kann jederzeit zurückgezogen werden.