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Ministerialverordnung
vom 1. Oktober 1907 (Nachtrag zur Verordnung vom 5. November 1906),
betreffend das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen
Reiche und Österreich= Ungarn
(Regierungsblatt S. 375).
[91] Der Abschnitt II der Ministerialverordnung vom 5. November 1906 erhält
folgenden Zusatz:
„Bei Geflügel ist hinsichtlich der Paßpflicht zwischen zahmem (Hausgeflügel)
und wildem Geflügel (Federwild) zu unterscheiden. Zum Hausgeflügel zählen
Gänse, Enten, Haushühner einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben
und Schwäne, während als Federwild Fasanen, Rebhühner und anderes der Jagd
unterliegendes Geflügel in Betracht kommen. Beide Arten von Geflügel unterliegen
im allgemeinen den Bestimmungen des Ubereinkommens. Jedoch ist von der An-
wendung des Artikels 2 (Paßpflicht) auf das wilde Geflügel (Federwild) bis auf
weiteres abzusehen. Sing= und Ziervögel, die in Käfigen und dergleichen gehalten
zu werden pflegen, sind gleichfalls nicht den Bestimmungen des Artikels 2 des Über-
einkommens zu unterstellen.
Für geschlachtetes Geflügel (Gänferümpfe usw.) sind Ursprungszengnisse ohne
amtstierärzliche Gesundheitsbescheinigungen erforderlich.
Muster zu Viehpässen können bei den Bezirksdirektoren eingesehen und gegen
Erstattung der Schreibgebühren bezogen werden.“
Weimar, den 1. Oktober 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Rothe.
Ministerialbekanntmachungen.
[92] I. Zur Ausführung des § 9 der in Nr. 8 des Regierungsblatts von 1905
(S. 51) veröffentlichten, durch Ministerialbekanntmachung vom 28. Oktober 1905
(Regierungsblatt S. 239) für das Großherzogtum in Kraft gesetzten Bestimmungen
des Bundesrats vom 16. Juli 1904 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom