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Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung
in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist
die Überweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu,
ohne weiteres die gesetzliche Euteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die Groß-
herzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung, soweit erforder-
lich, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig erteilen wird. Die Königlich
Preußische Regierung wird dabei die Interessen der Großherzoglich Sächsischen Re-
gierung tunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung
abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsende Auf-
wand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann
zu ersetzen.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen Über-
tragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen Verpflichtungen
auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden usw. mit letzteren Sich zu ver-
ständigen; Sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Übertragung für
die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung
verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnaulagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage der
zweiten Gleise schreiten, so wird die Großherzoglich Sächsische Regierung zwecks
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens,
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht
bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach
den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittlung
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in An-
wendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahn-
anlagen in dem Großherzoglich Sachsen- Weimarischen Gebiete zur Zeit Geltung
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Übertragung des Eigentums oder
zur Überlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern,