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Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen Gebiete
stationiert sind, erleiden dadurch keine Änderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahnen sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst—
vorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung,
im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebietes soll auf An—
gehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär—
anwärter, unter welchen die Sachsen-Weimarischen Staatsangehörigen gleichfalls den
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der im
Großherzoglich Sächsischen Gebiet belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn-
verwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den Großherzoglich Sächsischen
Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Sachsen-
Weimarischen Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet Sich, von den beiden
Eisenbahnunternehmungen und dem zu ihnen gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, solange die Bahnen sich im Eigentum oder Betriebe der
Königlich Preußischen Regierung befinden.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken, insbesondere auf die Berechnung
des gemeindestenerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter die be-
teiligten Gemeinden finden vom 1. Jannar des auf die Betriebseröffnung folgenden
Jahres an die Bestimmungen des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 (Preußische Gesetzsammlung Seite 152) oder der künftighin etwa an dessen
Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die
Bahnen auf Königlich Preußischem Gebiete lägen.
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß diese
höhere Stenersätze oder Stenersätze nach einem höheren Maßstabe anwenden oder