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Der pharmazeutischen Prüfung hat die pharmazeutische Vorprüfung vorher—
zugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu
versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Ent—
scheidung erfolgt endgültig durch die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die
Zulassung nachgesucht wird; sie ist bindend für die übrigen in Betracht kommenden
Zentralbehörden und diesen durch Vermittlung des Reichskanzlers mitzuteilen.
I. Pharmazeutische Vorprüfung.
§ 3.
Die Prüfungskommissionen für die Vorprüfung bestehen aus einem höheren
Medizinalbeamten als Vorsitzenden und 2 Apothekern, von denen tunlichst einer am
Sitze der Kommission als Apothekenbesitzer ansässig sein soll.
Der Sitz der Prüfungskommission wird von den Zentralbehörden der einzelnen
Bundesstaaten bestimmt.
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für drei
Jahre von derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an
dem Sitze der Prüfungskommission führt.
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche von einem der prüfenden Apotheker
ausgebildet worden sind, ist der Stellvertreter einzuberufen.
84.
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, Sep—
tember und Dezember jeden Jahres an den von der Aufsichtsbehörde (§ 3) festzu-
setzenden Tagen abgehalten. ;
8 5B.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich des 8 2 Abs. 3 durch die
Aufsichtsbehörde, in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag
hat der ausbildende Apotheker spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats
einzureichen; spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.
86.
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1. Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nach-
weis ist zu führen durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium