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In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre)
Prüfungen statt.
8 17.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde
(§ 1) oder bei der von dieser bezeichneten Dienststelle einzureichen.
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens bis zum
15. März, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestens bis zum
15. August unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse eingehen. Spätere
Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.
Der Meldung sind nach § 6 die für die Zulassung zur pharmazeutischen Vor-
prüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene pharma-
zeutische Vorprüfung (8 14) beizufügen.
Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch den Nachweis:
1. einer nach bestandener pharmazentischer Vorprüfung und vor Beginn des
Universitätsstudiums (Ziff. 2) in Apotheken des Deutschen Reichs zu-
gebrachten Gehilfenzeit von mindestens einjähriger Dauer;
2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Studiums von
mindestens vier Halbjahren an einer Universität des Deutschen Reichs. Ins-
besondere ist nachzuweisen, daß der Studierende während des Universitäts-
studiums mindesteus je zwei Halbjahre an analytisch-chemischen und pharma-
zentisch-chemischen Ubungen, mindestens ein Halbjahr an Übungen in der
mikroskopischen Untersuchung von Drogen und Pflanzenpulvern regelmäßig
teilgenommen, auch sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren vertraut
gemacht hat; die Nachweise sind durch Bescheinigungen der zuständigen
Universitätslehrer zu erbringen.
Dem Besuch einer Universität steht der Besuch der Technischen Hochschulen
zu Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt und Braunschweig gleich.
Außerdem sind der Meldung beizufügen:
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Uni-
versitätsstudien darzulegen ist, sowie
b) falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität
meldet, ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit.
Die geforderten Nachweise nebst dem vorstehend zu b bezeichneten Zeugnisse
sind in Urschrift vorzulegen.
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