Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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daß  die  vorbezeichneten,  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den  Ter—
minen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und  Verord—
nungen  bestimmt  sind,  entrichtet  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz  für  die  Jahre  1908,  1909  und
1910  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  17.  April  1907.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

 

Ministerialbekanutmachungen.

[35|]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  und  mit  Zustimmung  der  Herzoglichen  Regierungen
  von  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und
Gotha  wird  folgender  zweiter  Nachtrag  zur  „Ordnung  der  Prüfung  für  das
Lehramt  an  höheren  Schulen  in  den  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  vom  17.  Januar
1900“  bekannt  gegeben:

In  §9,  2  heißt  es  künftig  bei  den  aufgeführten  Verbindungen  der  Prüfungsfächer:

an  zweiter  Stelle:  „Französisch  und  Englisch  oder  Lateinisch“",
an  vierter  Stelle:  „Religion  und  Hebräisch  oder  Griechisch“.

In  §  38  erhält  Ziff.  2  folgenden  Wortlaut:
„Die  Gebühren  betragen  für  die  vollständige  Prüfung  60  Mark,  für  eine
Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung  sowie  für  die  in  §  37  vorgesehene
Prüfung  je  30  Mark.“