Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Unternehmer  bleibt  überlassen,  nach  Maßgabe  der  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften
  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Höchstsätze  die  Sätze  für  die  Tarifklassen  nach
eigenem  Ermessen  festzusetzen  und  Erhöhungen  wie  Ermäßigungen  der  Tarifklassensätze
  ohne  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  vorzunehmen.

Auch  ist  der  Konzessionar  verpflichtet,  das  jeweilig  auf  den  preußischen  Staatseisenbahnen
  bestehende  Tarifsystem  anzunehmen  und  hinsichtlich  der  Einrichtung  direkter
Tarife  die  für  die  preußischen  Staatseisenbahnen  jeweilig  bestehenden  allgemeinen
Grundsätze  zu  befolgen.

3.  Der  Konzessionar  hat  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes  der  ganzen  Bahn
einen  Erneuerungsfonds  und  neben  dem  im  §  262  des  Handelsgesetzbuchs  vom
10.  Mai  1897  (R.  G.  Bl.  S.  219)  vorgeschriebenen  Reservefonds  (Bilanz-Reservefonds)
  einen  Spezial-Reservefonds  nach  dem  unter  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  aufzustellenden,  von  Zeit  zu  Zeit  der  Prüfung  zu  unterziehenden  Regulative
zu  bilden.

Der  Erneuerungs=  und  der  Spezial-Reservefonds  sind  sowohl  von  einander,
als  auch  von  anderen  Fonds  der  Gesellschaft  getrennt  zu  halten.

Der  Erneuerungsfonds  dient  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  regelmäßig  wiederkehrenden
  Erneuerung  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel.

In  den  Erneuerungsfonds  fließen:

a)  der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien;

b)  eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage,  deren  Höhe

durch  das  Regulativ  festgesetzt  wird;

xc)  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds.

Der  Spezial-Reservefonds  dient  zur  Bestreitung  von  solchen  durch  außergewöhnliche
  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufenen  Ausgaben,  welche  erforderlich
  werden,  damit  die  Beförderung  mit  Sicherheit  und  in  der,  der  Bestimmung
des  Unternehmens  entsprechenden  Weise  erfolgen  kann.

In  den  Spezial-Reservefonds  fließen:

a)  eine  im  Regulative  festzusetzende,  alljährlich  den  Betriebseinnahmen  zu  entnehmende

  Rücklage;

b)  die  Zinsen  des  Spezial-Reservefonds.

Erreicht  der  Spezial-Reservefonds  die  Summe  von  20000  Mark,  so  können
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  die  Rücklagen  so  lange  unterbleiben,  als  der

Fonds  nicht  um  eine  volle  Jahresrücklage  wieder  vermindert  ist.
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