97
8 6.
Aufnahme.
Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschule ist die Zurücklegung des 14. Lebens-
jahres und der Nachweis genügender Fertigkeit im Zeichnen und einer wenigstens
den Zielen der Volksschule entsprechenden Vorbildung erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt in der Regel beim Beginn des Schuljahres, kann aber
aus besonderen Gründen auch im Laufe des Schuljahres gestattet werden.
Die Aufnahme von Schilerinnen ist zulässig. Uber ihre Aufnahme werden
von dem Direktor im Einbenehmen mit dem Verwaltungsausschuß allgemeine
Grundsätze ausgestellt.
Beim Eintritt in die Schule ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die für
Reichsangehörige 10 MA, für Ausländer 20 -# beträgt.
Die Aufnahme kann innerhalb der ersten drei Monate durch den Direktor
wieder rückgängig gemacht werden, sofern sich ergibt, daß der Aufgenommene hin-
sichtlich seiner Vorbildung und seiner künstlerischen Beaulagung und Fertigkeiten
den zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
§ 7.
Die Aufnahmegesuche müssen schriftlich erfolgen. Beizubringen sind: ein
Lebenslauf, Leumundszeugnis, Ausweise über die persönlichen und Vermögens-
verhältnisse, sowie Zeugnisse über die erlangte Vorbildung und praktische Beschäftigung.
88.
Zulassung zu gastweisem Schulbesuch.
Soweit es der Raum und die sonstigen Verhältnisse der Anstalt gestatten,
können für einzelne Unterrichtsfächer Personen zum gastweisen Schulbesuch zugelassen
werden, welche im Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse sind.
Schüler und Schülerinnen der Großherzoglichen Kunstschule dürfen nur mit
Genehmigung der Kunstschuldirektion, Schüler der Großherzoglichen Gewerbeschule,
Baugewerkenschule und Zeichenschule in Weimar nur mit Genehmigung der
Direktion dieser Anstalten zugelassen werden.
17*