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Außerdem soll die Bekanntmachung den Vorständen derjenigen Schul-,
Kirch= und israelitischen Kultusgemeinde, deren Bezirk den Anlegungsbezirk
bildet oder mitumfaßt, besonders mitgeteilt werden.
Art. 23.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß sich die An-
meldungspflicht auf sämtliche im Anlegungsbezirk belegene, buchungspflichtige
und nichtbuchungspflichtige Grundstücke, einschließlich derjenigen, welche
zu einem Bergwerke gehören, sowie auf Gewerbsberechtigungen, die ein
besonderes Folium im Hypothekenbuch erhalten haben (Realgewerbe-
berechtigungen) erstreckt.
Art. 24.
eg en Aulegung Nach Ablauf der Ausschlußfrist (Art. 18 und 19) wird das Grund-
buch nach den für die Einrichtung der Grundbücher geltenden Vorschriften
der Grundbuchordnung und den sie ergänzenden Vorschriften angelegt.
Art. 25.
Eintragungen im allge. Die Eintragungen erfolgen unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften, welche für die nach der Anlegung des Grundbuchs zu be-
wirkenden Eintragungen gelten. Soweit nach diesen Vorschriften eine
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig ist, kann bei der
Anlegung des Grundbuchs auf die der Eintragung zu Grunde liegende
Urkunde Bezug genommen werden.
Art. 26.
Eintragung als Eigen- Als Eigentümer wird derjenige eingetragen, dessen Eigentum nach
Maßgabe der bestehenden Vorschriften nachgewiesen ist, falls aber ein
solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, weil das Grundstück überhaupt
noch nicht gerichtlich übereignet ist, derjenige, welcher nach Maßgabe des
§ 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1902 zu dem Antrag auf
gerichtliche Ubereignung berechtigt sein würde.
Art. 27.
Behandlung angemel- Angemeldete bessere Rechte Dritter bleiben unberücksichtigt, wenn der
deter besserer Recht Z .. » .
Zrktrtcr.ecrcr«c Nachweis der Klageerhebung nicht innerhalb der gemäß Art. 12 bestimmten
Frist erbracht wird.