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1 bis 3 der zweiten Abteilung oder in den Spalten 1 bis 4
der dritten Abteilung, je nachdem die eine oder die andere Ab-
teilung für die Eintragung des Rechts bestimmt ist (88 13
und 14);
3. in den übrigen Fällen in den für Veränderungen bestimmten
Spalten der Abteilung, in welcher das von der Vormerkung
betroffene Recht eingetragen ist.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2, 3 ist bei der Eintragung
der Vormerkung, sofern diese in der zweiten Abteilung erfolgt, die rechte
Hälfte der Spalte 3 oder der Spalte 5, und sofern sie in der dritten Ab-
teilung erfolgt, die rechte Hälfte der Spalte 4 oder der Spalte 7 für die
endgültige Eintragung frei zu lassen.
(3) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgültige
Eintragung ihre Bedeuntung verliert, ist sie rot zu unterstreichen.
(4) Diese Vorschriften finden auf die Eintragung eines Widerspruchs
entsprechende Anwendung.
§ 17.
Eintragungenin wehre- Sind für eine Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts
oder derselben Abteilung bestimmt, so gelten die sämtlichen Vermerke im
Sinne des § 45 der Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.
8 18.
eschm# der Be- (1) Zur Bezeichnung der Berechtigten sind im Grundbuch anzu-
geben:
1. bei natürlichen Personen der Name, der Stand oder Beruf
sowie der Wohnort und, soweit diese Angaben nicht tunlich
oder nicht ausreichend sind, andere die Berechtigten deutlich
kennzeichnende Merkmale; neben dem Familiennamen sind auch
die Vornamen anzuführen; bei Ehefrauen, geschiedenen Frauen
und Witwen sind auch die Familiennamen, die sie früher ge-
führt haben, anzugeben;
2. bei Handelsgesellschaften, bei eingetragenen Genossenschaften und
juristischen Personen anderer Art die Firma oder der Name
und der Sitz.