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(2) Die Vorschrift des 8 34 Absatz 1 findet auf die Einsicht der
Grundakten entsprechende Anwendung.
(3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
8 42.
Eigentümerverzeichnis. (1) Für jeden Grundbuchbezirk ist ein Eigentümerverzeichnis nach
— dem aus Anlage E ersichtlichen Muster zu führen.
—* (2) In dieses werden die Eigentümer unter entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des § 18 in einzelnen, nach den Anfangsbuchstaben
der Familiennamen eingerichteten Abteilungen eingetragen.
(3) Jeder Eigentümer ist in dasselbe Eigentümerverzeichnis nur ein-
mal aufzunehmen, eine Ehefrau, geschiedene Frau oder Witwe jedoch auch
unter den Familiennamen, die sie früher geführt hat.
(4) Die Eintragungen in den Spalten 1 und 2 erfolgen gleichzeitig
mit der Anlegung der Grundakten. Die Nummer der Grundakten ist in
Spalte 3 zu vermerken.
(5) Wird später festgestellt, daß der im Verzeichnis Eingetragene
nicht der Eigentümer ist, so ist die Eintragung rot zu unterstreichen, der
richtige Eigentümer einzutragen und bei der früheren Eintragung in
Spalte 5 auf die neue Eintragung zu verweisen.
(6) Die Spalte 4 wird erst nach der Anlegung des Grundbuchs
ausgefüllt. In dieser Spalte hat auch die im § 6 vorgeschriebene Ver-
weisung auf das andere Grundbuch zu erfolgen.
(7) Wird auf einem der Blätter ein anderer Eigentümer eingetragen,
oder wird ein Grundbuchblatt geschlossen, so ist der Hinweis auf dieses
Blatt in Spalte 4 rot zu unterstreichen.
(8) Sind sämtliche Vermerke in Spalte 4 gelbscht, so sind auch die
Eintragungen in den Spalten 1 und 2 rot zu unterstreichen.
(9) Die Schließung des Blattes ist in Spalte 5 zu vermerken.
* 43.
Grundstücksverzeichnis.] (1) Das nach Art. 6 Absatz 1 der Höchsten Verordnung vom Ver-
messungsamte nach der Nummerfolge aufzustellende und dem Grundbuch-