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V. Schlußbestimmung.
8 78.
ezelehmung der Grund: In Grundbuchsachen haben sich die Grundbuchämter nicht als solche,
sondern als Großherzoglich Sächsische Amtsgerichte, und zwar ohne Bei-
fügung eines auf ihre Eigenschaft als Grundbuchämter hinweisenden Zu-
satzes, zu bezeichnen.
Weimar, den 12. März 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.