Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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V. Schlußbestimmung. 
8 78. 
ezelehmung der Grund: In Grundbuchsachen haben sich die Grundbuchämter nicht als solche, 
sondern als Großherzoglich Sächsische Amtsgerichte, und zwar ohne Bei- 
fügung eines auf ihre Eigenschaft als Grundbuchämter hinweisenden Zu- 
satzes, zu bezeichnen. 
Weimar, den 12. März 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe.