Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Anlage C. 
(§ 27 Absatz 1). 
[Aufschrift eines Berggrundbuchbandes! 
Amtsgericht A. 
Berggrundbuch. 
Band l 
(Enthält auff Seiten die Blätter Nr. 1 bis Nr. ). 
Die Bekanntmachung über die Grundbuchanlegung (Höchste Verordnung vom 11. März 1908, 
Art. 42, 52 Absatz 3) ist in Nr. der Weimarischen Zeitung vom ... . . ... erfolgt. 
Großherzogl. Sächs. Amtsgericht. 
(Unterschrift) 4) 
+) Dieses Zeugnis ist nur auf das Aufschriftblatt des ersten Bandes des Berggrundbuchs zu bringen. 
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