Anlage C.
(§ 27 Absatz 1).
[Aufschrift eines Berggrundbuchbandes!
Amtsgericht A.
Berggrundbuch.
Band l
(Enthält auff Seiten die Blätter Nr. 1 bis Nr. ).
Die Bekanntmachung über die Grundbuchanlegung (Höchste Verordnung vom 11. März 1908,
Art. 42, 52 Absatz 3) ist in Nr. der Weimarischen Zeitung vom ... . . ... erfolgt.
Großherzogl. Sächs. Amtsgericht.
(Unterschrift) 4)
+) Dieses Zeugnis ist nur auf das Aufschriftblatt des ersten Bandes des Berggrundbuchs zu bringen.
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