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89.
Für die Festsetzung der Zeit des Hauptgottesdienstes (8 18 des Gesetzes) maß-
gebend ist die Zeit, die der Hauptgottesdienst regelmäßig in Anspruch nimmt, ohne
daß es auf eine im einzelnen Fall eintretende Abkürzung oder Verlängerung der
kirchlichen Feier ankommt.
Die Zeit ist so zu bestimmen, daß Anfang und Schluß auf volle oder halbe
Stunden fallen. Dauert z. B. der Hauptgottesdienst in der Regel von 9 bis un-
gefähr 10¼ Uhr, so würde als Zeit des Hauptgottesdienstes 9 bis 10½⅛ Uhr fest-
zusetzen sein.
Werden Vorschriften hinsichtlich der von Sonntagsarbeit freizulassenden Zeit
auf Grund des § 105e der Gewerbeorduung erlassen, so sollen diese mit den in
Gemäßheit der Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen tunlichst übereinstimmen.
Weimar, den 26. Mai 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.