Metadaten : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge.  1589

Deckung  erforderliche  Zuschlag  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  der  Gewerbe---steuer
  beträgt.
Geschäftsführung.

5.  32.  Zu  Anfang  jeden  Jahres  wählt  die  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte
einen  Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei  Stellvertreter  desselben.  Im  Falle
des  Ausscheidens  des  Vorsitzenden  oder  seiner  Stellvertreter  vor  der  gesetzlichen
  Zeit  erfolgt  eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.

33.  Die  Handelskammern  können  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzungen
beschliessen.

Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Berathung  sind  diejenigen  Gegenstände,
welche  in  einzelnen  Fällen  den  Handelskammern  als  für  die  Oeffentlichkeit
nicht  geeignet  von  den  Behörden  bezeichnet  oder  von  ihnen  selbst  als  zur
öffentlichen  Berathung  nicht  geeignet  befunden  werden.

34.  Die  Beschlüsse  der  Handelskammern  werden  —  ausser  den  in
den  §s.  19  und  20  bestimmten  Fällen  —  durch  Stimmenmehrbeit  gefasst.
Bei  Stimmengleichbeit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  Wahlen
findet  das  im  ersten  Absatze  des  §.  14  bestimmte  Verfahren  statt.  Um  einen
gültigen  Beschluss  zu  fassen,  ist  die  Ladung  aller  Mitglieder  unter  Mittbeilung
der  Berathungsgegenstände  und  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte
der  Mitglieder  erforderlich.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

S.  35.  Die  Handelskammer  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.

Sie  wird  nach  aussen  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  oder  seinen
Stellvertreter.

Urkonden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,
müssen  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter
und  einem  Mitgliede  der  Handelskammer  vollzogen  werden.

Sie  führt  ein  den  heraldischen  Adler  enthaltendes  Siegel  mit  der  Umschrift
„Handelskammer  zu  (für)  ..  ...  "

sS#  36.  Den  Handelskammern  ist  gestattet  ihre  Berichte  unmittelbar  an
die  Centralbehörde  zu  erstatten.

Sie  haben  von  den  an  die  Centralbehörden  erstatteten  Berichten  derjenigen
Provinrialbehördier  in  deren  Geschäftskreis  der  Gegenstand  fällt,  Mittheilung
zu  machen.

S.  37.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  werden  von
der  Handelskammer  in  einer  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilenden  Geschäftsordnung
  getroffen.

Geschäftskreis.

5.  38.  Der  Geschäftskreis  der  Handelskammern  wird  im  Allgemeinen
durch  ihre  Bestimmung  (§.  1)  begreuzt.

Sie  sind  befugt,  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung
von  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,
die  Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehülfen  und
Lehrlinge  bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.

5.  39.  Alljährlich  bis  spätestens  Ende  Juni  haben  die  Handelskammern
über  die  Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen
Jahres  an  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  berichten  und  den  Bericht
im  Druck  zu  vervielfältigen.

Ausserdem  sind  sie  verpflichtet,  durch  die  öffentlichen  Blätter  oder  in
sonst  geeigneter  Weise  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  ibres  Bezirks  fortlaufende
  Mittheilungen  aus  den  Berathungsprotokollen  zu  machen,  sowie  summarisch
  von  ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  Kenntniss  zu  geben.

5S.  40.  An  denjenigen  Orten,  an  welchen  Handelskammern  ihren  Sitz
habenp,  werden  von  diesen  die  Handelsmäkler  —  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung
  des  Regierungspräsidenten  —  ernannt.

S.  41.  Börsen  und  andere  für  den  Handelsverkehr  bestehende  öffentliche
Anstalten  können  unter  die  Aufsicht  der  Handelskammer  gestellt  werden.

S.  42.  Die  Handelskammer  ist  befugt,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende
  der  in  S.  36  der  Reichsgewerbe-Ordnung  bezeichneten  Art,  deren

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