Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1—4 erwähnte Art nicht unter- 
gebracht werden, so sind dieselben, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 23 zustehenden 
Kündigungsbefugnis Gebrauch macht, in Wertpapieren der vorstehend bei Ziff. 3 bezeichneten 
Art, oder bei der Reichsbank oder bei einer Weimarischen Sparkasse oder bei der Gothaer 
Privatbank in Gotha zinslich anzulegen. In letzterem Falle darf die Summe der angelegten 
Gelder den Betrag von 30000 Mark nicht überschreiten. 
827. 
Bei der Ausleihung der Sparkassegelder auf Hypotheken kann auf Verlangen der Dar— 
leihenden dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Überschuß des fort— 
laufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½ Prozent oder 
eine Vervielfältigung hiervon betragen muß. 
28. 
An die politische und Schulgemeinde Vacha dürfen Spargelder und eigenes Vermögen 
der Sparkasse nur in verbrieften Forderungen bis zur Gesamthöhe von ⅛ der Aktivkapitalien 
der Sparkasse dargeliehen werden. 
8 29. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem Rechtsbeistand vorgelegt worden ist 
(§ 12 der Satzungen). 
Handelt es sich jedoch um Abstoßung eines Darlehns durch amtsgerichtliche Vermittelung, 
so hat die Prüfung durch den Rechtsbeistand ausnahmsweise erst alsbald nach der Auszahlung 
zu erfolgen. 
8 30. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung 
solcher Kapitale selbst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des Kassierers und 
des Gegenbuchführers. 
8 31. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Ein- und Auszahlungen betreffen, können gültig 
nur in ihrem Geschäftslokale vorgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon kann nur auf 
Grund einer vom Sparkassevorstand ausgefertigten besonderen Vollmacht stattfinden. 
§ 32. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Gemeinde- 
rates vorbehalten. Die Beschlüsse hierüber hat der Vorsitzende des Sparkasse-Vorstandes in 
zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
§ 33. 
Im Monat Dezember jeden Jahres kann die Sparkasse für den laufenden Dienst ge- 
schlossen werden.
	        
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