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welche sie durch die Nachträge erhalten hat, in nachstehendem zur öffentlichen Kennt-
nis gebracht.
Weimar, den 30. Juni 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 22. Oktober 1901.
Wir Wilbelm,
von Gottes Gnaden Deutscher Keiser,
König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmungen im § 6 Absl. 2
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt 1900 S. 871), was folgt:
1.
Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen dürfen,
– ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als Heilmittel
(Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren)
außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden.
Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeichneten Zubereitungen, soweit sie
als Heilmittel feilgehalten oder verkauft werden,
a) kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der
Haut, des Haares oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel und Hühner-
augenmittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten, welche in den Apo-
theken ohne Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes nicht
abgegeben werden dürfen, kosmetische Mittel außerdem auch dann, wenn
sie Kreosot, Phenylsalicylat oder Resorcin enthalten;
b) künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in ihrer Zusammensetzung
natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleich Antimon,
Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie Salzsäure
oder freie Schwefelsäure enthalten.