Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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nahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung 
in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht 
über drei Monate auszudehnen ist. 
(4.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an 
sie keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
(5.) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
Ausführungsbestimmungen. 
1. Zur „genügenden Qualifikation“ im Sinn des § 14 gehört auch die sitt- 
liche Befähigung des Bewerbers für die erstrebte Stelle; die Anstellungsbehörde ist 
befugt zu prüfen, ob der Bewerber gerade für die Stelle oder Dienstlaufbahn, auf 
die sich seine Bewerbung richtet, nach seiner Führung und seinen sittlichen Eigen- 
schaften geeignet ist. 
2. Ist die Verleihung einer Stelle, abgesehen von der erforderlichen Quali- 
fikation, nach den bestehenden Vorschriften von der Erfüllung besonderer Bedingungen, 
z. B. der Stellung einer Sicherheit abhängig, so hat der Bewerber auch diese Be- 
dingungen zu erfüllen. 
3. Bei der Bewerbung um eine Stelle hat der Militäramwärter usw. seinen 
Zivilversorgungs= oder Anstellungsschein in Urschrift oder beglaubigter Abschrift 
vorzulegen. Die Vorlegung der Urschrift kann in jedem Fall verlangt werden. 
4. Ob während einer informatorischen Beschäftigung eine Vergütung zu ge- 
währen ist, wird von der Anstellungsbehörde bestimmt. 
5. Der Gerichtsschreibergehilfenprüfung und der Gerichtsvollzieherprüfung muß 
nach den bestehenden Vorschriften ein mindestens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst 
vorausgehen. Das Gleiche gilt von der Prüfung der Anwärter für Rechnungsamts- 
und Steuereinnahmeexpedientenstellen. 
6. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über 
die Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung sind in Anlage L abgedruckt. 
n 
15. 
(1.) Über die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
O. behörden Verzeichnisse nach Anlage G an, in welche die Stellenanwärter nach dem 
—ie Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation 
noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch 
nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden 
haben, ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies
	        
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