283
nahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung
in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht
über drei Monate auszudehnen ist.
(4.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an
sie keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
(5.) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
Ausführungsbestimmungen.
1. Zur „genügenden Qualifikation“ im Sinn des § 14 gehört auch die sitt-
liche Befähigung des Bewerbers für die erstrebte Stelle; die Anstellungsbehörde ist
befugt zu prüfen, ob der Bewerber gerade für die Stelle oder Dienstlaufbahn, auf
die sich seine Bewerbung richtet, nach seiner Führung und seinen sittlichen Eigen-
schaften geeignet ist.
2. Ist die Verleihung einer Stelle, abgesehen von der erforderlichen Quali-
fikation, nach den bestehenden Vorschriften von der Erfüllung besonderer Bedingungen,
z. B. der Stellung einer Sicherheit abhängig, so hat der Bewerber auch diese Be-
dingungen zu erfüllen.
3. Bei der Bewerbung um eine Stelle hat der Militäramwärter usw. seinen
Zivilversorgungs= oder Anstellungsschein in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
vorzulegen. Die Vorlegung der Urschrift kann in jedem Fall verlangt werden.
4. Ob während einer informatorischen Beschäftigung eine Vergütung zu ge-
währen ist, wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.
5. Der Gerichtsschreibergehilfenprüfung und der Gerichtsvollzieherprüfung muß
nach den bestehenden Vorschriften ein mindestens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst
vorausgehen. Das Gleiche gilt von der Prüfung der Anwärter für Rechnungsamts-
und Steuereinnahmeexpedientenstellen.
6. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über
die Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung sind in Anlage L abgedruckt.
n
15.
(1.) Über die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs-
O. behörden Verzeichnisse nach Anlage G an, in welche die Stellenanwärter nach dem
—ie Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation
noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch
nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden
haben, ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies