Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen- 
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von 
nicht weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
§ 22. 
(1.) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) 
angestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinn- 
gemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben je- 
doch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen 
Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und 
Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von 
ihnen selbst zurückgelegte. 
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des 
Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den 
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im 
Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließ- 
lich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter 
vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, 
die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der 
Marine als Unteroffiziere ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie 
nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die 
in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. 
Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die An- 
stellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte 
Stelle verliehen worden ist. 
(4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen 
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden 
Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Aunstellungsscheins 
begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen 
jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, 
vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Er-
	        
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