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Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen-
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von
nicht weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren.
§ 22.
(1.) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern
vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13)
angestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinn-
gemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben je-
doch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen
Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und
Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von
ihnen selbst zurückgelegte.
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des
Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im
Heere oder in der Marine aktiv gedient haben.
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließ-
lich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter
vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern,
die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der
Marine als Unteroffiziere ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie
nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die
in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben.
Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die An-
stellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte
Stelle verliehen worden ist.
(4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden
Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Aunstellungsscheins
begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen
jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten,
vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Er-