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.Zu diesen zivildienstlichen Beschäftigungen (vgl. Nr. 2 und 3) werden die Militäranwärter
kommandiert.
Die Einberufung soll von den Anstellungsbehörden stets durch Vermittelung des zuständigen
Truppenteils usw. erfolgen; an sdiesen sind auch etwaige an eine andere Militärbehörde
oder an den Militäranwärter selbst gelangende Einberufungsschreiben usw. unverzüglich auf
dem Dienstwege abzugeben (§ 20 A. G.k).
.Zur Vermeidung von Überhebungen an Militärgebührnissen müssen die Truppenteile usw.
genau ermitteln, ob es sich im gegebenen Falle um eine informatorische Beschäftigung oder
um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine vorübergehende Beschäftl-
gung als Hilfsarbeiter oder Vertreter (vgl. nachstehend Nr. 21 und 25) handelt.
Falls die Einberufungsschreiben usw. in dieser Beziehung Zweifel zulassen, so find
die Truppenteile usw. verpflichtet, sich mit der Anstellungsbehörde in Verbindung zu setzen
und sie zu einer ganz bestimmten Erklärung über die Art der Beschäftigung des Anwärterz
zu veranlassen.
Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, jede zur Sache gehbrende Auskunft zu geben.
II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe.
Die Kommandierung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf
Probe kann nur in Stellen stattfinden, die den Militäranwärtern vorbehalten sind,
und zwar unter der Voraussetzung, daß das im § 21 der Grundsätze vorgesehene Ein-
kommen gewährt wird.
Die nur zum Teil (zur Hälfte usw.) mit Militäranwärtern zu besetzenden Stellen
sind in diesem Sinne stets als vorbehaltene Stellen anzusehen, also auch dann, wenn
ein Militäranwärter in eine Stelle einberufen wird, die nach der Reihenfolge zwischen
Militär= und Zivilanwärtern, wie sie sich aus dem Anteilsverhältnis ergibt, einem Zivil-
anwärter hätte übertragen werden können.
Ein solches Kommando hat ferner zur Voraussetzung, daß der Militäranwärter, wenn er
sich während der Probezeit bewährt oder die etwa vorgeschriebene Prüfung besteht, seine
endgültige Anstellung oder dauernde Beschäftigung gegen Entgelt von der Anstellungsbehörde
zu erwarten hat.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen,
ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit
verbunden ist und ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Wider-
ruf geschieht.
Unfreiwillig wird ein kommandierter Militäranwärter nur entlassen werden, wenn er
sich nicht bewährt, niemals aber wegen mangelnder Vakanz.
Der freiwillige Rücktritt zum Truppenteil usw. kann dem Militäranwärter von der
Anstellungsbehörde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher festgestellten Kündi-
gungsfrist — nicht verweigert werden.