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Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen
der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen.
837.
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßverhand-
lungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§ 34 Abs. 2) zur
Aufgabe zu stellen.
Die Bestimmungen in § 34 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
38.
Nach der Ablieferung der rechtswissenschaftlichen Arbeit und der Relation hat
der Vorsitzende der Kommission einen Termin zur Beantwortung der schriftlichen
Fragen zu bestimmen.
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt unter Aufsicht. Welche Hilfsmittel
dabei zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. Während der Bearbeitung der
Aufgaben ist jeder Verkehr der Referendare untereinander und mit Dritten untersagt.
Die Referendare haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen Arbeiten,
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablaufe der festgesetzten Frist an den auf-
sichtführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeitpunkt der Ablieferung zu
vermerken.
Ein Referendar, der den Termin zur Beantwortung der schriftlichen Fragen
versäumt, ist zu einem neuen Termine zu laden. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3
findet entsprechende Anwendung.
Bei wiederholter Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 39.
In dem Termine zur Beantwortung der schriftlichen Fragen (8 38) führt ein
Mitglied der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer Justiz-
beamter die Aufsicht. Der Aufsichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen,
daß die Referendare die Arbeiten selbständig anfertigen und sich anderer als der
ihnen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Aus-
kunftserteilung hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Referendare, die sich eines