Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen 
der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen. 
837. 
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation 
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßverhand- 
lungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§ 34 Abs. 2) zur 
Aufgabe zu stellen. 
Die Bestimmungen in § 34 Abs. 3 und 4 finden Anwendung. 
38. 
Nach der Ablieferung der rechtswissenschaftlichen Arbeit und der Relation hat 
der Vorsitzende der Kommission einen Termin zur Beantwortung der schriftlichen 
Fragen zu bestimmen. 
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt. 
Die Beantwortung der Fragen erfolgt unter Aufsicht. Welche Hilfsmittel 
dabei zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. Während der Bearbeitung der 
Aufgaben ist jeder Verkehr der Referendare untereinander und mit Dritten untersagt. 
Die Referendare haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen Arbeiten, 
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablaufe der festgesetzten Frist an den auf- 
sichtführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeitpunkt der Ablieferung zu 
vermerken. 
Ein Referendar, der den Termin zur Beantwortung der schriftlichen Fragen 
versäumt, ist zu einem neuen Termine zu laden. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 
findet entsprechende Anwendung. 
Bei wiederholter Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 39. 
In dem Termine zur Beantwortung der schriftlichen Fragen (8 38) führt ein 
Mitglied der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer Justiz- 
beamter die Aufsicht. Der Aufsichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen, 
daß die Referendare die Arbeiten selbständig anfertigen und sich anderer als der 
ihnen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Aus- 
kunftserteilung hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Referendare, die sich eines