Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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tinderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
  
Die Postordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert und ergänzt: 
1) Im § 3 „Außenseite“ ist als zweiter Satz des Abs. II (Anderung vom 10. Sep- 
tember 1907) einzusch alten: 
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen Karten (8 8) 
auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Verviel- 
fältigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. 
2) Hinter § 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
§ 18a. Postprotest. 
I Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und, 
wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind 
a) Wechsel über mehr als 800 A, 
b) Wechsel in fremder Sprache, 
Jc) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch 
den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung 
in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
d) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter 
Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
II Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare zu 
benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft werden. 
Der gquittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer Wechsel oder 
anderer Anlagen ist nicht zulässig. 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz oder 
teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen. 
III Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buch- 
staben; den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt 
werden soll; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. 
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