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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 27. Weimar. 10. September 1908.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Bekämpfung der Iufluenza der Pferde, Seite 365. — Dritter Nach-
trag vom 4. September 1908 zu der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1902, betr. die Be-
dingungen für ärztliche Behandlung, Wartung und Verpflegung Kranker in den Großbherzoglich Säch-
sischen Landesheilanstalten in Jena, Seite 368. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 373.
Ministerialverordnung,
betreffend die Bekämpfung der Influenza der Pferde,
vom 28. August 1908.
[(95] Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli 1908
(Reichs-Gesetzblatt Seite 479) die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde
bezeichneten Krankheiten vom 1. Oktober 1908 für den ganzen Umfang des Reiches
bis auf weiteres eingeführt ist, wird auf Grund des § 2 des Reichsgesetzes über
vom 23. i 188
die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen *rmG * 4 folgendes
verordnet:
81.
Der erstmalige Ausbruch der allgemein als Influenza bezeichneten Krankheiten
der Pferde (Pferdestaupe und Brustseuche) in einem bis dahin seuchefreien Gehöft
ist nach erfolgter Feststellung durch den Bezirkstierarzt von dem Gemeindevorstand
sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in der Weimarischen Zei-
tung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, auch den Gemeindevorständen aller dem
Seuchenorte benachbarten Gemeinden mitzuteilen, welche ihrerseits gleichfalls den
Seuchenausbruch zur Kenntnis der Ortseinwohner zu bringen haben.
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