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Mit dem 1. April d. J. erlischt zugleich der den Ministerialrevisoren
Hemmann und Tröbst, sowie dem Revisionsassistenten Dr. Brauer erteilte
Auftrag zur Vornahme von Prüfungen nach § 76 des Reichsstempelgesetzes.
Weimar, am 4. März 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
[/22] II. Auf Grund des § 149 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes und des
§ 159 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom 30. Juni
1900, Reichs-Gesetzblatt Seite 585 und 641, wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ 7 der Ministerialbekanntmachung, betreffend die Ausführung der Unfall-
versicherungsgesetze, vom 30. September 1900, Regierungsblatt Seite 465, wird
dahin abgeändert:
Über Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstands ent-
scheidet der Bezirksdirektor.
Diese Bestimmung tritt am 1. April 1908 in Kraft.
Weimar, am 6. März 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Nothe.
(/23]) III. In Gemäßheit der Ministerialbekanntmachung vom 12. September 1879
(Regierungsblatt S. 479) wird bestimmt, daß die jeweiligen Großherzoglichen Forst-
revierverwalter, und in Verhinderungsfällen deren Stellvertreter, die Obliegenheiten
der Amtsanwaltschaft in folgenden Fällen wahrzunehmen haben:
a) bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes vom
"* 8 zum Schutze der Holzungen usw. und des Nach-