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auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel.
Auf den anderen Exemplaren oder auf der Kopie ist zu
vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf
dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel be-
findet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften unter
b und unter c Satz 1 entsprechende Anwendung. Der
Protestbeamte hat den Vermerk zu unterzeichnen.
6. Bezieht sich der Protest auf eine andere wechselrechtliche
Leistung als die Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des Wechsels
oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes
Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel
oder der Kopie befindlichen Indossamente und anderen Vermerke
zu enthalten. Die Vorschriften des Abs. 5 unter b und c finden
entsprechende Anwendung.
7. Die Urkunde soll tunlichst im unmittelbaren Anschluß an
den zu beurkundenden Vorgang, noch vor Ablauf der gesetzlichen
Protestfrist, fertiggestellt werden. Schreibfehler, Auslassungen und
sonstige ängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung
er Urkunde an die Person, für welche der Protest erhoben ist,
von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist
als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen
(WO. Artikel 90 Abs. 1).
8. Der Protest ist unter Zurückbehaltung einer beglaubigten
Abschrift und nach Aufnahme eines Vermerkes über den Inhalt
des Wechsels (§ 96a Abs. 2 d. Anw.) mit dem Wechsel dem Auf-
traggeber in Urschrift auszuhändigen oder mittels eingeschriebenen
Briefes zu übersenden, auch wenn der Auftrag durch eine Post-
anstalt vermittelt war. Hatte das Amtsgericht dem Gerichtsvoll-
zieher die Aufnahme des Protestes übertragen, "° ist der Protest
em Berechtigten gleichfalls unmittelbar auszuhändigen, sofern nicht
das Gericht sich die Vermittelung der Aushändigung vorbehalten hat.
3. Scheckproteste.
8 96.
1. Bei der Aufnahme der Scheckproteste hat der Gerichts-
vollzieher die Vorschriften des Scheckgesetzes und die daselbst in
§ 30 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen der Wechselordnung zu
beachten.
. Der Scheckprotest dient zum Nachweise dafür, daß der
Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst, oder
daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Andere Pro-
teste als Proteste mangels Zahlung kommen beim Scheck nicht
vor. Protestat ist der Bezogene.