Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. 
Auf den anderen Exemplaren oder auf der Kopie ist zu 
vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf 
dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel be- 
findet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften unter 
b und unter c Satz 1 entsprechende Anwendung. Der 
Protestbeamte hat den Vermerk zu unterzeichnen. 
6. Bezieht sich der Protest auf eine andere wechselrechtliche 
Leistung als die Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des Wechsels 
oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes 
Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel 
oder der Kopie befindlichen Indossamente und anderen Vermerke 
zu enthalten. Die Vorschriften des Abs. 5 unter b und c finden 
entsprechende Anwendung. 
7. Die Urkunde soll tunlichst im unmittelbaren Anschluß an 
den zu beurkundenden Vorgang, noch vor Ablauf der gesetzlichen 
Protestfrist, fertiggestellt werden. Schreibfehler, Auslassungen und 
sonstige ängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung 
er Urkunde an die Person, für welche der Protest erhoben ist, 
von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist 
als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen 
(WO. Artikel 90 Abs. 1). 
8. Der Protest ist unter Zurückbehaltung einer beglaubigten 
Abschrift und nach Aufnahme eines Vermerkes über den Inhalt 
des Wechsels (§ 96a Abs. 2 d. Anw.) mit dem Wechsel dem Auf- 
traggeber in Urschrift auszuhändigen oder mittels eingeschriebenen 
Briefes zu übersenden, auch wenn der Auftrag durch eine Post- 
anstalt vermittelt war. Hatte das Amtsgericht dem Gerichtsvoll- 
zieher die Aufnahme des Protestes übertragen, "° ist der Protest 
em Berechtigten gleichfalls unmittelbar auszuhändigen, sofern nicht 
das Gericht sich die Vermittelung der Aushändigung vorbehalten hat. 
3. Scheckproteste. 
8 96. 
1. Bei der Aufnahme der Scheckproteste hat der Gerichts- 
vollzieher die Vorschriften des Scheckgesetzes und die daselbst in 
§ 30 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen der Wechselordnung zu 
beachten. 
. Der Scheckprotest dient zum Nachweise dafür, daß der 
Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst, oder 
daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Andere Pro- 
teste als Proteste mangels Zahlung kommen beim Scheck nicht 
vor. Protestat ist der Bezogene. 
 
	        
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