Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entspricht, sowie gegen Verpfändung mündel- 
sicherer Wertpapiere der in den nachstehenden Gesetzesparagraphen gedachten Art oder von Spar- 
einlagen der Sparkasse Vieselbach, erfolgen. Die Veleihung der Inhaberpapiere ist bis zu ½ 
des Kurswertes und die Sparbücher bis zu 7/10 des Guthabens zulässig. (§8§ 1807, 1808, 
1204 ff. und 1293 ff. des BGB., Art. 212 und 218 des Einführungsgesetzes dazu und 88 211 
bis 215 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899.) 
§ 33. 
Die Rückzahlung der verliehenen Kapitale ist in dem Geschäftslokale der Spar- 
kasse jedesmal Mittwochs und Sonntags mit Ausnahme der Festtage im Sinne des Landes- 
gesetzes über die Heilighaltung der Sonn= und Festtage vom 21. Mai 1908, während der vom 
Vorstand zu bestimmenden Stunden zu bewirken, und wird darüber in der im § 7 bestimmten 
Weise guittiert. 
Desgleichen sind die Zinsen von den Kapitalien, welche die Sparkasse ausgeliehen hat, 
lediglich in dem Geschäftslokale der Sparkasse jedesmal Mittwochs und Sonntags während der 
vom Vorstand zu bestimmenden Stunden zu entrichten, und wird über dieselben von dem Kas- 
sierer und von zwei Vorstandsmitgliedern quittiert. 
VII. Verwaltung von Sparkassebüchern. 
8 34. 
Auf Antrag der Einleger nimmt die Sparkasse zu Vieselbach die ihr anvertrauten 
Bücher unter den vom Sparkassevorstand festgesetzten Bedingungen in sichere Verwahrung. 
8 35. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in 
ihren Geschäftsräumen vorgenommen werden. 
Wenn ausnahmsweise ein solches Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen 
werden soll, so bedarf es einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Vorstandes. 
VIII. Verwilligungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, Reservefonds und Bestimmung 
für den Fall etwaiger Auflösung der Sparkasse. 
§ 36. 
Dem Sparkassevorstand bleibt gestattet, aus den Mitteln der Sparkasse Verwilligungen 
zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken bis zum Höchstbetrage von 1000 Mark 
zu machen. 
Der nach Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten und Verwilligungen verbliebene 
Gewinnüberschuß wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Letzterer bietet die nächste
	        
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