Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

44  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staatsrecht.

kenden  Bestimmung  des  Art.  11  Abs.  3  ausnehmen  will,  wird
vertreten  von  v.  Rönne,  E.  Meier,  G.  Meyer,  Arndt,
v.  Mohl  und  Haenel.  Die  entgegengesetzte  Meinung  gestattet
den  gesetzgebenden  Organen  ein  Mitwirkungsrecht  bei  solchen
Friedensverträgen,  durch  die  Materien  der  Gesetzgebung  normiert
werden.  1)  Eine  Würdigung  der  Gründe,  diei  für  und  wider  eine
Gleichstellung  des  Friedensschlusses  mit  anderen  Verträgen  dargelegt
  worden  sind,  wird  uns  zu  einer  richtigen  Entscheidung
dieser  Frage  führen.

1.  In  erster  Linie  wird  der  Beweis  in  der  vorliegenden
Frage  aus  dem  Wortlaut  des  Art.  11  zu  führen  versucht
Allein  dieser  ist  zweideutig.  Die  Vertreter  der  ersten  Ansicht
behaupten:  Im  Abs.  1  sei  das  Recht  zur  Eingehung  von  Bündnissen
  und  anderen  Verträgen  von  dem  Rechte  Krieg  zu  erklären
  und  Frieden  zu  schließen  getrennt  und  beide  als  Funktionen
  verschiedener  Art  behandelt.  Die  für  den  Vertragsschluß  in
Abs.  3  aufgestellten  Grundsätze  könnten  daher  nicht  ohne  weiteres
  auf  Friedensschlüsse  ausgedehnt  werden  :)  Dagegen  kann
man  mit  E.  Meier  ebensogut  behaupten:  In  Abs.  3  sind  die
Worte:  „insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten
allgemein  zu  verstehen.  Abs.  3  umfaßt  mithin  ebensowohl  die
Friedensverträge  wie  andere  Verträge.  Denn  „Friedensschlüsse
sind“,  wie  von  Seydel:)  mit  aller  Bestimmtheit  betont,
„Staatsverträge.  Art.  11  Abs.  1  kann  und  will  ihnen  diese  Ver—
tragsnatur  nicht  nehmen.“  Mir  erscheint  die  letztere  Auslegung
des  Art.  11  die  richtige  und  mit  Proebst“)  „allein  mit  dem
Wortlaut  des  Art.  11  vereinbar“  zu  sein.  Denn  die  Aufzählung
der  kaiserlichen  Repräsentationsbefugnisse  in  Art.  11  Abs.  1  hat
ein  ganz  anderes  fundamentum  divisionis  als  der  Absatz  3,  der
aus  der  Gesamtheit  der  Verträge  diejenigen  heraushebt,  welche
sich  auf  Gegenstände  der  Reichsgesetzgebung  beziehen.  3)  Man
kann  ferner  ebenso  gut  behaupten,  die  Verfassung  habe  durch

 

1)  Vertreter  dieser  Ansicht  sind:  Laband,  St.  R.  II  S.  149,  Anm.  2;
Zorn,  St.  R.  1  S.  511;  Proebst,  Annalern  1882  S.  314ff;  Thudichum,
  Verf.  R.  S.  93,  2  Dambitsch,  S.  281;  Seydel,  S.  161.

2)  So  G.  Meyer,  8  190  S.  704;  eense  v.  Könne,  Verf.  d.  D.  R.
1872  S.  63;  dagegen  Thudichum,  S.  9.  264.

8)  v.  Seydel,  Kommentar  S.  161.  4)  S.  316.

5)  Vgl.  Laband,  II  S.  191  Anm.  und  Proebst,  a.  a.  O.: