Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867.

einen  Brief  nebst  Packet  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund  einschließlich  das
Doppelte  der  vorstehenden  Siätßze.

Für  Allerhöchste  Handschreiben,  deren  Bestellung  stets  durch  Expressen
erfolgen  muß,  und  für  Allerhöchste  Kabinets-Ordres,  Falls  deren  expresse
Bestellung  verlangt  ist,  wird  Bestellgeld  nicht  erhoben.

S.  29.
mlite"  Für  die  Behändigung  außergerichtlicher  Verfügungen  und  Schreiben
oder  zwar  gerichtlicher,  aber  nicht  als  „porkofreie  Justizsache“  bezeichneter  Verfügungen
und  Ausfertigungen  mit  Insinuations-Documenten  wird  für  jede  einzelne  Zustellung
eine  Insinuations-Gebühr  von  3  Sgr.  resp.  9  Kreuzer  erhoben.

VII.  Porto  und  Hestellgeld  für  Griese,  enthaltend  telegraphisch
beförderte  Vepeschen.

8.  33.

Für  telegraphische  Depeschen,  welche  dem  Adressaten  von  der  letzten  Telegraphen=Station
  (Staats  oder  Eisenbahn-Telegraphen-  Station)  durch  Vermittlung  der  Post
zugeführt  werden,  ist  das  Porto,  wenn  die  Depeschen  recommandirt  sind,  vom  Absender,
im  andern  Falle  vom  Adressaten  zu  entrichten.

1)  Für  recommandirte  Depeschen  werden  vom  Absender  erhoben  und  an  die  Post-Anstalt

  vergütet:
4  Sgr.  (14  Kr.)  für  jede  am  Orte  poste  reslane  zu  deponirende  oder  per
-  Preußens  resp.  des  deutschen  Postvereins  zu  versendende

8  8  ar)  für  jede  über  diese  Grenzeb  hinaus  in  Europa  zubefördernde

Depesche;
20  2  (1  F  l.  10  Kr.)  fürjede  über  Europahinaus  zuversendende  Depesche.

2)  Für  nicht  recommandirte  Depeschen  wird  das  gewöhnliche  Porto  vom  Orte  der

letzten  Telegraphen=  Station  bis  zu  der  End-Post-Anstalt  erhoben.

An  Besttellgebühr  ist  für  jede  im  Preußischen  Postbezirk  verbleibende  nicht  mit
bosle  reslamte  bezeichnete  telegraphische  Depesche  Seitens  der  End-Post-Anstalt  das
reglementsmäßige  Exprehß-Bestellgeld  zu  erheben.

Briese  mit  telegraphisch  beförderten  Staatsdienst-Depeschen  genießen  Portofreiheit.