Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

314  VII.  Polizeistrafgesetzbuch  88  133—134.

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verunreinigt  oder  verdirbt,  wird  an  Geld  bis  zu  100  Mark
oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

8  133.  (Uebertretungen  in  Bezug  auf  besondere  Gewerbe
und  Erwerbszweige.)  Wer  ohne  Erlaubniß  der  zuständigen
Behörde  das  Gewerbe  eines  Auswanderungsunternehmers  oder
Auswanderungsagenten  betreibt,  wer,  ohne  das  Recht  der  Anwaltschaft
  zu  besitzen,  die  Vertretung  fremder  Personen  in
gerichtlichen  Streitsachen  zu  seinem  Gewerbe  macht,  wird  an
Geld  bis  zu  150  Mark  bestraft.

§  134.  Wer  außer  den  in  dem  Polizeistrafgesetzbuche  oder
in  anderen  Gesetzen  vorgesehenen  Fällen  den  Verordnungen  zuwiderhandelt,
  welche  hinsichtlich  des  Betriebs  der  einer  besonderen
  polizeilichen  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,

§  133.  1)  Nach  §  6  G.-O.  findet  diese  auf  den  Gewerbebetrieb  der
Auswanderungs-Unternehmer  und  Agenten  keine  Anwendung;  letztere  bedürfen
  nach  V-O.  v.  7.  Nov.  65  G.-Bl.  S.  656  und,  diese  theilweise
abändernd,  17.  Febr.  70  G.-Bl.  S.  210,  der  Konzession  bezw.  der  Bestätigung.
  —  Die  Beförderung  von  Auswanderern  nach  Venezuela  und
Brasilien  und  deren  Vermittelung  ist  verboten,  M.  d.  J.  29.  Juli  75  und
27.  April  76  G.-Bl.  S.  256  bezw.  115.  Ueber  die  Bestrafung  der  ausländischen
  Auswanderungs-Unternehmer  oder  Agenten  wegen  öffentlicher
Ankündigung  in  badischen  Blättern,  M.  d.  JI  15.  Nov.  80  Nr.  17841.

2)  Durch  §  35  G.-O.  ist  nunmehr  die  gewerbsmäßige  Besorgung
fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,
insbesondere  der  Abfassung  der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze
reichsgesetzlich  geregelt.  Danach  ist  der  Gewerbebetrieb  dem  Bezirksamte
(  59  V.-V.)  anzuzeigen  und  kann  untersagt  werden  Die  Zuwiderhandlung
wird  nach  §  148  Nr.  4  G.-O.  bestraft.  Die  Strafdrohung  in  §  133  ist
mithin  gegenstandslos.  Daneben  besteht  noch  die  Befugniß  der  Gerichte,
Personen,  welche  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig
betreiben,  zurückzuweisen  (§  143  Abs  2  C.-P.-O.)  —V.-O.  28.  Febr.  90  G.-Bl.
S.  132,  die  Rechtsagenten,  Vermittelungsagenten  und  Auktionatoren  betr.
V.-O.  15.  Mai  95  G.-Bl.  S.  123,  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  ländlichen
  Grundstücken  betr.  V.-O.  15.  Dez.  84  G.-Bl.  S.  619,  die  Gebäudeversicherung
  durch  Privatgesellschaften  betr.  Steuermannsordn.  auf  dem
bobP  Rhein  19.  Dez.  85  G.-Bl.  401  und  V.-V.  10.  Dez.  86  G.-Bl.
S.  527.

8  134.  Vgl.  §§  144,  147  G.-O.  88  2  Nr.  5,  3,  33,  38,  57,  V.V.
23.  Dez.  83  bezw.  24.  März  92  G.-Bl.  S.  39.  Landesh.  V.-O.  6.  Dez.
83  u.  M.  d.  J.  11.  Dez.  83  G.-Bl.  S.  335  bezw.  336,  die  Berufspflichten
der  Aerzte  betr.  §  7  Idealk.  mit  §  367  No.  3  St.-G.-B.  O.-L.-G.