314 VII. Polizeistrafgesetzbuch 88 133—134.
—
verunreinigt oder verdirbt, wird an Geld bis zu 100 Mark
oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
8 133. (Uebertretungen in Bezug auf besondere Gewerbe
und Erwerbszweige.) Wer ohne Erlaubniß der zuständigen
Behörde das Gewerbe eines Auswanderungsunternehmers oder
Auswanderungsagenten betreibt, wer, ohne das Recht der Anwaltschaft
zu besitzen, die Vertretung fremder Personen in
gerichtlichen Streitsachen zu seinem Gewerbe macht, wird an
Geld bis zu 150 Mark bestraft.
§ 134. Wer außer den in dem Polizeistrafgesetzbuche oder
in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen den Verordnungen zuwiderhandelt,
welche hinsichtlich des Betriebs der einer besonderen
polizeilichen Genehmigung (Konzession, Approbation,
§ 133. 1) Nach § 6 G.-O. findet diese auf den Gewerbebetrieb der
Auswanderungs-Unternehmer und Agenten keine Anwendung; letztere bedürfen
nach V-O. v. 7. Nov. 65 G.-Bl. S. 656 und, diese theilweise
abändernd, 17. Febr. 70 G.-Bl. S. 210, der Konzession bezw. der Bestätigung.
— Die Beförderung von Auswanderern nach Venezuela und
Brasilien und deren Vermittelung ist verboten, M. d. J. 29. Juli 75 und
27. April 76 G.-Bl. S. 256 bezw. 115. Ueber die Bestrafung der ausländischen
Auswanderungs-Unternehmer oder Agenten wegen öffentlicher
Ankündigung in badischen Blättern, M. d. JI 15. Nov. 80 Nr. 17841.
2) Durch § 35 G.-O. ist nunmehr die gewerbsmäßige Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte,
insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze
reichsgesetzlich geregelt. Danach ist der Gewerbebetrieb dem Bezirksamte
( 59 V.-V.) anzuzeigen und kann untersagt werden Die Zuwiderhandlung
wird nach § 148 Nr. 4 G.-O. bestraft. Die Strafdrohung in § 133 ist
mithin gegenstandslos. Daneben besteht noch die Befugniß der Gerichte,
Personen, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, zurückzuweisen (§ 143 Abs 2 C.-P.-O.) —V.-O. 28. Febr. 90 G.-Bl.
S. 132, die Rechtsagenten, Vermittelungsagenten und Auktionatoren betr.
V.-O. 15. Mai 95 G.-Bl. S. 123, den gewerbsmäßigen Handel mit ländlichen
Grundstücken betr. V.-O. 15. Dez. 84 G.-Bl. S. 619, die Gebäudeversicherung
durch Privatgesellschaften betr. Steuermannsordn. auf dem
bobP Rhein 19. Dez. 85 G.-Bl. 401 und V.-V. 10. Dez. 86 G.-Bl.
S. 527.
8 134. Vgl. §§ 144, 147 G.-O. 88 2 Nr. 5, 3, 33, 38, 57, V.V.
23. Dez. 83 bezw. 24. März 92 G.-Bl. S. 39. Landesh. V.-O. 6. Dez.
83 u. M. d. J. 11. Dez. 83 G.-Bl. S. 335 bezw. 336, die Berufspflichten
der Aerzte betr. § 7 Idealk. mit § 367 No. 3 St.-G.-B. O.-L.-G.