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Treten solche Familienverhältuisse erst nach diesem Zeitpunkt ein, so sind sie
bei der Veranlagung unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, daß der Stener-
pflichtige sie bis spätestens zum 8. Januar des Veranlagungsjahres bei dem Rech-
nungsamt (der Steuerlokalkommission) des Ortes, an dem er seine Steuerpflicht zu
erfüllen hat, schriftlich anmeldet.
8 216.
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen nicht mehr als 3000 M
beträgt, können besondere die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde Verhältnisse
als: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Ver-
pflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, Erfüllung der aktiven Dienst-
pflicht im stehenden Heer oder in der stehenden Marine durch den Steuerpflichtigen,
andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle — dergestalt berücksichtigt werden,
daß das Stenerkapital um 100 bis höchstens 300-“ ermäßigt wird.
Diese Ermäßigung tritt in den Fällen des § 21 zu den dort vorgeschriebenen
Ermäßigungen hinzu.
Die Feststellung der Ermäßigung erfolgt durch die Schätzungsbehbrden.
§ 21c.
Die Bestimmungen der §§ 21, 21 a und 215 finden keine Anwendung
a) auf deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene, die
ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in einem anderen
Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen oder Wartegeldern (s.§ 4
des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870,
Bundesgesetzblatt 1870 Seite 119) weiteres Einkommen beziehen,
b) auf diejenigen Personen, die ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen
aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerblichen
Betriebsstätten sowie aus der Staatskasse gezahlten Gehalten, Wartegeldern
und Pensionen steuerpflichtig sind (8 5).