Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 31. 
Ob die Kapitalien im Großherzogtume oder außerhalb desselben, ob sie auf 
Hypothek oder auf Handschrift oder ganz unverbrieft, ob sie bei Privaten oder in 
Staatspapieren, in Aktien, in Anteilen stiller Gesellschafter, in Losen zu Lotterie- 
anleihen, als verzinsliche Kautionen usw. angelegt sind, ob die Kapital= und 
Zinsforderungen aus Darlehns= oder aus andern Verträgen herrühren, macht keinen 
Unterschied. 
§ 32. 
Bei Aktien und anderen Kapitalanlagen, welche keinen gewissen, gleichmäßigen 
Jahresertrag gewähren, ist der Abwurf, welcher von diesen Anlagen im letztver- 
flossenen Kalenderjahre gezogen worden ist, der Anmeldung zu Grunde zu legen. Für 
derartige Einnahmen, welche der Steuerpflichtige bis dahin noch nicht bezogen hat, 
ist der mutmaßliche Jahresertrag in Ansatz zu bringen. 
Bei Losen zu Lotterieanleihen ist der planmäßige Zinsfuß, ohne Rücksicht dar- 
auf, daß die Zinsen erst bei Auslosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, 
dagegen auch ohne Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu ver- 
zeichnen. Doch soll es genügen, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher 
mit vier Prozent eingestellt wird. 
Ist ein ausstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen, 
oder läßt sich bereits zur Zeit der Anmeldung (8 22) mit Bestimmtheit vorher- 
sehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit 
des Schuldners, nicht werden erlangt werden, so ist dieser Umstand unter kurzer 
Darlegung des Sachverhalts in der Anmeldung mit zu bemerken. 
§ 33. 
Die Anmeldungen von Zinsen, Gewinnanteilen (Dividenden), Leibrenten und 
Rentenbezügen sonstiger Art können nach Wahl des Anmeldungspflichtigen offen 
oder verschlossen eingereicht werden. 
Wird die Anmeldung verschlossen eingereicht, so ist auf der Außenseite des 
Umschlags der jährliche Zins-, Gewinnanteil= oder Rentenbetrag, ingleichen Name 
und Wohnort des Anmeldenden genau anzugeben.
	        
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