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8 31.
Ob die Kapitalien im Großherzogtume oder außerhalb desselben, ob sie auf
Hypothek oder auf Handschrift oder ganz unverbrieft, ob sie bei Privaten oder in
Staatspapieren, in Aktien, in Anteilen stiller Gesellschafter, in Losen zu Lotterie-
anleihen, als verzinsliche Kautionen usw. angelegt sind, ob die Kapital= und
Zinsforderungen aus Darlehns= oder aus andern Verträgen herrühren, macht keinen
Unterschied.
§ 32.
Bei Aktien und anderen Kapitalanlagen, welche keinen gewissen, gleichmäßigen
Jahresertrag gewähren, ist der Abwurf, welcher von diesen Anlagen im letztver-
flossenen Kalenderjahre gezogen worden ist, der Anmeldung zu Grunde zu legen. Für
derartige Einnahmen, welche der Steuerpflichtige bis dahin noch nicht bezogen hat,
ist der mutmaßliche Jahresertrag in Ansatz zu bringen.
Bei Losen zu Lotterieanleihen ist der planmäßige Zinsfuß, ohne Rücksicht dar-
auf, daß die Zinsen erst bei Auslosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden,
dagegen auch ohne Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu ver-
zeichnen. Doch soll es genügen, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher
mit vier Prozent eingestellt wird.
Ist ein ausstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen,
oder läßt sich bereits zur Zeit der Anmeldung (8 22) mit Bestimmtheit vorher-
sehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners, nicht werden erlangt werden, so ist dieser Umstand unter kurzer
Darlegung des Sachverhalts in der Anmeldung mit zu bemerken.
§ 33.
Die Anmeldungen von Zinsen, Gewinnanteilen (Dividenden), Leibrenten und
Rentenbezügen sonstiger Art können nach Wahl des Anmeldungspflichtigen offen
oder verschlossen eingereicht werden.
Wird die Anmeldung verschlossen eingereicht, so ist auf der Außenseite des
Umschlags der jährliche Zins-, Gewinnanteil= oder Rentenbetrag, ingleichen Name
und Wohnort des Anmeldenden genau anzugeben.